Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins 
Mitteilung zu machen. 
(2.) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in 
der Vakanzenliste. 
Bestimmungen für Württemberg: 
41. Das Kriegsministerium als Vermittelungsbehörde bringt die ihm mitgeteilten 
endgültigen Anstellungen von Militäranwärtern usw. (§ 10 Abs. 2) außer 
durch die Vakanzenliste (Ziff. 27) soweit erforderlich noch durch besondere 
„Mitteilungen“ zur Keuntnis der Anstellungsbehörden. Auf Grund dieser 
Benachrichtigungen werden die Angestellten in den Anwärterlisten, in denen 
sie eingetragen sind, gestrichen. 
42. Die Anlage K ist im Regierungsblatt von 1907 Seite 831 veröffentlicht. 
8 18. 
(1.) Die Landeszentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der 
den Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. vorbehaltenen Stellen nach 
den vorstehenden Grundsätzen verfahren wird. 
(2.) Auf Beschwerden der Militäranwärter usw. entscheiden die staatlichen Aufsichts- 
behörden. 
Bestimmungen für Württemberg: 
43. Landeszentralbehörde ist das Ministerium des Innern. 
44. Die Anstellungsbehörden haben unbeschadet der Vorschrift in § 17 alle drei 
Jahre, zunächst im Jahr 1910, zum 1. Februar nach Anlage II ein Verzeichnis 
über die seit der letzten Vorlage zur Erledigung gekommenen, den Militär- 
anwärtern usw. ganz oder teilweise vorbehaltenen Stellen und die Art ihrer 
Besetzung der staatlichen Aufsichtsbehörde (Ziff. 38) einzureichen. Trat bezüglich 
keiner der bezeichneten Stellen in dem abgelaufenen Zeitraum eine Erledigung 
ein, so ist Fehlanzeige zu erstatten. 
Die Aufsichtsbehörde prüft, ob bei der Besetzung die bestehenden Vor- 
schriften eingehalten worden sind, und macht über die von ihr der Anstellungs- 
behörde gegenüber etwa erhobenen Erinnerungen zu den betreffenden Stellen
	        
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