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Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins
Mitteilung zu machen.
(2.) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in
der Vakanzenliste.
Bestimmungen für Württemberg:
41. Das Kriegsministerium als Vermittelungsbehörde bringt die ihm mitgeteilten
endgültigen Anstellungen von Militäranwärtern usw. (§ 10 Abs. 2) außer
durch die Vakanzenliste (Ziff. 27) soweit erforderlich noch durch besondere
„Mitteilungen“ zur Keuntnis der Anstellungsbehörden. Auf Grund dieser
Benachrichtigungen werden die Angestellten in den Anwärterlisten, in denen
sie eingetragen sind, gestrichen.
42. Die Anlage K ist im Regierungsblatt von 1907 Seite 831 veröffentlicht.
8 18.
(1.) Die Landeszentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der
den Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. vorbehaltenen Stellen nach
den vorstehenden Grundsätzen verfahren wird.
(2.) Auf Beschwerden der Militäranwärter usw. entscheiden die staatlichen Aufsichts-
behörden.
Bestimmungen für Württemberg:
43. Landeszentralbehörde ist das Ministerium des Innern.
44. Die Anstellungsbehörden haben unbeschadet der Vorschrift in § 17 alle drei
Jahre, zunächst im Jahr 1910, zum 1. Februar nach Anlage II ein Verzeichnis
über die seit der letzten Vorlage zur Erledigung gekommenen, den Militär-
anwärtern usw. ganz oder teilweise vorbehaltenen Stellen und die Art ihrer
Besetzung der staatlichen Aufsichtsbehörde (Ziff. 38) einzureichen. Trat bezüglich
keiner der bezeichneten Stellen in dem abgelaufenen Zeitraum eine Erledigung
ein, so ist Fehlanzeige zu erstatten.
Die Aufsichtsbehörde prüft, ob bei der Besetzung die bestehenden Vor-
schriften eingehalten worden sind, und macht über die von ihr der Anstellungs-
behörde gegenüber etwa erhobenen Erinnerungen zu den betreffenden Stellen