Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Dieser Betrag ist, soweit nicht die Deckung aus dem wirklichen Anfall der Ein— 
nahmen möglich wird, aus dem Betriebs- und Vorratskapital der Staatshauptkasse 
vorzuschießen. 
Gegeben Stuttgart, den 31. Mai 1912. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Banu einer 
Eisenbahn vom gahnhof Maulbronn nach der Stadt Maulbronn erforderlichen Grundeigentums im 
Wege der Zwangsenteignung. Vom 20. Mai 1912. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), 
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, für den Bau der nach Art. 3 
Abs. 1 Nr. 2h des Gesetzes vom 25. August 1909 (Reg. Bl. S. 214) herzustellenden 
Eisenbahn vom Bahnhof Maulbronn nach der Stadt Maulbronn die nach dem genehmigten 
allgemeinen Plan erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der 
Zwangsenteignung zu erwerben. 
Nach diesem Plan soll die Bahn mit einer Länge von 2,36 km nach den Vorschriften 
der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung als vollspurige Nebenbahn angelegt werden. 
Sie zweigt auf dem Bahnhof Maulbronn in nördlicher Richtung von der Hauptbahn 
ab und führt sodann in nordöstlicher Richtung unweit der Staatsstraße durch den Staats- 
wald ohne Zwischenstation nach der Stadt Maulbronn. Der Endbahnhof „Maulbronn- 
Stadt" wird südwestlich von der Stadt hergestellt.
	        
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