Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Den Bewerbern ist von den Truppenteilen usw. schriftlich zu er- 
öffnen, daß sie zur Vermeidung der Streichung aus der Liste ihre Mel- 
dung zum 1. Dezember j. J. — erstmals in dem auf die Vormerkung 
folgenden Kalenderjahr — zu erneuern haben. 
8. In Ziff. 18 ist in Abs. 1 der letzte Satz „Die nicht mehr ver- 
langt wird“ zu streichen. 
Die Absätze 4 bis 6 kommen in Wegfall. 
9. Ziff. 25 hat zu lauten: 
Die Anstellungsbehörde kann von dem einzuberufenden Stellenanwärter 
die Vorlegung eines neuen Strafregisterauszugs und Vermögenszeugnisses 
verlangen. 
10. Ziff. 27 fällt weg. 
Die Anderungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft. 
Stuttgart, den 28. März 1912. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.
	        
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