Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Staatsbeamte sein. Unter den Vertretern der Beamten muß mindestens ein Ortsvorsteher, 
ein sonstiger Beamter einer Gemeinde und ein Beamter einer Amtskörperschaft sein. Im 
übrigen verteilen sich die Mitglieder des Verwaltungsrates gleichmäßig auf die vier Kreise 
des Landes. Nicht wählbar ist, 
1) wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust 
dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haupt- 
verfahren eröffnet ist; 
2) wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen be- 
schränkt ist. 
Art. 51. 
(1) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie je eines ersten und zweiten 
Stellvertreters erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren unter der Leitung des Vorsitzenden 
auf schriftlichem Wege durch Vertrauensmänner. Jede Amtsversammlung wählt drei 
solche Vertrauensmänner und zwar einen aus der Mitte der Personen, die einem Ver- 
tretungskörper der bei der Pensionskasse beteiligten Körperschaften angehören, einen aus 
der Zahl der bei der Pensionskasse versicherten Beamten und einen aus der Zahl der ihr 
angehörenden Unterbeamten. Die den Vertretungskörpern der Körperschaften entnomme- 
nen Vertrauensmänner dürfen weder der Pensionskasse angehören, noch Staatsbeamte sein. 
(2) Die gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben bis zum Dienstantritt 
ihrer Nachfolger im Amt. 
(3) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden im Verordnungs- 
weg getroffen. 
Art. 52. 
(1) Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Pensionskasse kommt einem Ausschuß 
zu, dessen Mitglieder neben dem Vorsitzenden zwei Vertreter der Körperschaften und je 
ein Beamter und ein Unterbeamter sind. Die Mitglieder des Ausschusses nebst der er- 
forderlichen Zahl von Stellvertretern werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte 
gewählt. 
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