Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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mungen mit der Aufforderung zugestellt, die Namen der von ihm in den Verwaltungsrat 
gewählten Personen unter gleichzeitiger Angabe ihres Berufs und Wohnorts in den Vor- 
druck einzutragen und den ausgefüllten Stimmzettel binnen einer von dem Vorsitzenden 
des Verwaltungsrats bestimmten Frist an diesen einzusenden. 
2) Die als Vertreter der Körperschaften gewählten Vertrauensmänner haben je 
sechs, die übrigen Vertrauensmänner unter gleichmäßiger Verteilung auf die vier Kreise 
je zwölf wählbare Personen in ihren Stimmzetteln zu benennen. Dabei sollen die zur Wahl 
der Verwaltungsratsmitglieder aus dem Kreis der Beamten berufenen Vertrauensmänner 
in ihre Stimmzettel mindestens drei Ortsvorsteher, drei sonstige Beamte einer Gemeinde 
und drei Beamte einer Amtskörperschaft in der Art aufnehmen, daß die für jede dieser drei 
Gruppen und ebenso die weiter gewählten drei Personen je einem und demselben Landes- 
kreis angehören. 
(3) Die ausgefüllten Stimmzettel sind von den Vertrauensmännern binnen der fest- 
gesetzten Frist in geschlossenem Umschlag an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats einzu- 
senden. 
§ 51. 
(1) Sofort nach dem Einlauf der Stimmzettel wird das Wahlergebnis durch den 
Vorsitzenden des Verwaltungsrats unter Zuziehung eines Protokollführers und zweier 
Mitglieder des Verwaltungsrats festgestellt, von denen das eine den Vertretern der Körper- 
schaften, das andere denen der Kassenmitglieder zu entnehmen ist. 
(2) Die nicht unter Benützung des amtlichen Formulars ausgefüllten und die erst nach 
Ablauf der Einsendefrist eingelaufenen Stimmzettel sind ungültig. Dasselbe gilt für die 
Stimmen, die auf nicht wählbare Personen entfallen sind. Beisätze, wer von den in die 
Stimmzettel ausgenommenen Personen als ordentliches Mitglied oder als Stellvertreter 
gewählt sein soll, finden bei Feststellung des Wahlergebnisses keine Beachtung. 
(6) Befinden sich in einem Stimmzettel die Namen von mehr an sich wählbaren 
Personen, als für jeden Kreis oder aus den einzelnen Berufsgruppen gewählt werden 
können, so werden nur die innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens abgegebenen Stimmen 
nach der Reihenfolge der Benennung der Gewählten auf dem Stimmzettel gezählt.
	        
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