Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Dritter Abschnitt. 
Theilnahme. 
§. 47. 
Wenn Mehrere eine strafbare Handlung gemeinschaftlich ausführen, so 
wird Jeder als Thäter bestraft. 
 §. 48. 
Als Anstifter wird bestraft, wer einen Anderen zu der von demselben be- 
gangenen strafbaren Handlung durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohung, 
durch Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeifüh- 
rung oder Beforderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vorsätzlich be- 
stimmt hat. 
Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches 
auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat. 
§. 49. 
Als Gehülfe wird bestraft, wer dem Thäter zur Begehung des Ver- 
brechens oder Vergehens durch Rath oder That wissentlich Hülfe geleistet hat. 
Die Strafe des Gehülfen ist nach demjenigen Gesetze festzusetzen, welches 
auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich Hülfe geleistet 
hat, jedoch nach den über die Bestrafung des Versuches aufgestellten Grundsätzen 
zu ermäßigen. 
§. 50. 
Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den persönlichen 
Eigenschaften oder Verhältnissen desjenigen, welcher dieselbe begangen hat, erhöht 
oder vermindert, so sind diese besonderen Thatumstände dem Thäter oder dem- 
jenigen Theilnehmer (Mitthäter, Anstifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei welchem sie 
vorliegen. 
Vierter Abschnitt. 
Gründe, welche die Strafe ausschließen oder mildern. 
§. 51. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit 
der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder 
krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willens- 
bestimmung ausgeschlossen war. 
§. 52. 
Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter durch unwi- 
derstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, 
auf
	        
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