Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen auf dessen Ver- 
langen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht. 
§. 143. 
Wer in der Absicht, sich der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder theil- 
weise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Ge- 
fängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
 
werden. 
Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung. 
§. 144. 
Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter Vorspiegelung falscher 
Thatsachen oder wissentlich mit unbegründeten Angaben zur Auswanderung zu 
verleiten, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 145. 
Wer die vom Kaiser zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe 
auf See erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu fünf- 
hundert Thalern bestraft. 
Achter Abschnitt. 
Münzverbrechen und Münzvergehen. 
§. 146. 
Wer inländisches oder ausländisches Metallgeld oder Papiergeld nachmacht, 
um das nachgemachte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst in Verkehr zu 
bringen, oder wer in gleicher Absicht echtem Gelde durch Veränderung an dem- 
selben den Schein eines höheren Werths oder verrufenem Gelde durch Verände- 
rung an demselben das Ansehen eines noch geltenden gibt, wird mit Zuchthaus 
nicht unter zwei Jahren bestraft; auch ist Polizei-Aufsicht zulässig. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. 
§. 147. 
Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen Anwendung, welcher 
das von ihm auch ohne die vorbezeichnete Absicht nachgemachte oder verfälschte 
Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes 
oder verfälschtes Geld sich verschafft und solches entweder in Verkehr bringt oder 
zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande einführt. 
§. 148. 
Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes empfängt und nach 
erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit Gefängniß bis zu 
drei Mongten oder mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. §. 149.
	        
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