Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu 
derselben, ist in dem Urtheile zu bestimmen. « 
Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des Ur- 
theils zu ertheilen. 
Elfter Abschnitt. 
Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen. 
§. 166. 
Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen Gott lästert, 
ein Aergerniß gibt, oder wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine 
andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Reli-. 
gionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft, ingleichen 
wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen be- 
stimmten Orte beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren bestraft. 
§. 167. 
Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hindert, den Gottes- 
dienst einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft auszuüben, ingleichen wer 
in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten 
Orte durch Erregung von Lärm oder Unordnung den Gottesdient- oder einzelne 
gottesdienstliche Verrichtungen einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft 
vorsätzlich verhindert oder stört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 168. 
Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten Per- 
son wegnimmt, ingleichen wer unbefugt ein Grab zerstört oder beschädigt, oder 
wer an einem Grabe beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu 
zwei Jahren bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
Zwölfter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personenstand. 
§. 169. 
Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere 
Weise den Personenstand eines Anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt, 
wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinn- 
süchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren besraft. 
Der Versuch ist strafbar.  
§. 170. 
Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein gesetzliches Ehe- 
hinderniß arglistig verschweigt, oder wer den anderen Theil zur Eheschließung 
Reichs - Gesetzbl. 1871. 34 arg-
	        
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