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übung ihres Berufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf, be-
gangen ist, so haben außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amtliche
Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen.
§. 197.
Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen eine gesetz-
gebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats, oder gegen eine
andere politische Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe darf jedoch nur
mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden.
§. 198.
Ist bei wechselseitigen Beleidigungen von einem Theile auf Bestrafung
angetragen worden, so ist der andere Theil bei Verlust seines Rechts verpflichtet,
den Antrag auf Bestrafung spätestens vor Schluß der Verhandlung in erster
Instanz zu stellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeitpunkte
die dreimonatliche Frist bereits abgelaufen ist.
§. 199.
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter
beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
§. 200.
Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Dar-
stellungen oder Abbildungen begangenen Beleldigung auf Strafe erkannt, so ist
zugleich dem Beleidigten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung,
sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheile zu bestimmen.
Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift, so ist der ver-
fügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen
Blätter und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift bekannt
zu machen.
Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des
Urtheils zu ertheilen.
Funfzehnter Abschnitt.
Zweikampf.
§. 201.
Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, sowie die
Annahme einer solchen Herausforderung wird mit Festungshaft bis zu sechs
Monaten bestraft.
§. 202.
Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei
der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Theilen das Leben ver-
lieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zwei-
kampfs erhellt.
§. 203.