Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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übung ihres Berufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf, be- 
gangen ist, so haben außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amtliche 
Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen.  
§. 197. 
Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen eine gesetz- 
gebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats, oder gegen eine 
andere politische Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe darf jedoch nur 
mit Ermächtigung der beleidigten Körperschaft verfolgt werden. 
§. 198. 
Ist bei wechselseitigen Beleidigungen von einem Theile auf Bestrafung 
angetragen worden, so ist der andere Theil bei Verlust seines Rechts verpflichtet, 
den Antrag auf Bestrafung spätestens vor Schluß der Verhandlung in erster 
Instanz zu stellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeitpunkte 
die dreimonatliche Frist bereits abgelaufen ist. 
§. 199. 
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter 
beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären. 
§. 200. 
Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Dar- 
stellungen oder Abbildungen begangenen Beleldigung auf Strafe erkannt, so ist 
zugleich dem Beleidigten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten 
des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, 
sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheile zu bestimmen. 
Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift, so ist der ver- 
fügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen 
Blätter  und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift bekannt 
zu machen.  
Dem Beleidigten ist auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des 
Urtheils zu ertheilen. 
  
  
Funfzehnter Abschnitt. 
Zweikampf. 
§. 201. 
Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, sowie die 
Annahme einer solchen Herausforderung wird mit Festungshaft bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
§. 202. 
Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei 
der Herausforderung die Absicht, daß einer von beiden Theilen das Leben ver- 
lieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zwei- 
kampfs erhellt. 
§. 203.
	        
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