Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§.  203.

Diejenigen,  welche  den  Auftrag  zu  einer  Herausforderung  übernehmen  und
ausrichten  (Kartellträger),  werden  mit  Festungshaft  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  204.

Die  Strafe  der  Herausforderung  und  der  Annahme  derselben,  sowie  die
Strafe  der  Kartellträger  fällt  weg,  wenn  die  Parteien  den  Zweikampf  vor  dessen
Beginn  freiwillig  aufgegeben  haben.

§.  205.

Der  Zweikampf  wird  mit  Festungshaft  von  drei  Monaten  bis  zu  fünf
Jahren  bestraft.

§.  206.

Wer  seinen  Gegner  im  Zweikampf  tödtet,  wird  mit  Festungshaft  nicht
unter  zwei  Jahren,  und  wenn  der  Zweikampf  ein  solcher  war,  welcher  den  Tod
des  einen  von  Beiden  herbeiführen  sollte,  mit  Festungshaft  nicht  unter  drei
Jahren  bestraft.

§.  207.

Ist  eine  Tödtung  oder  Körperverletzung  mittels  vorsätzlicher  Uebertretung
der  vereinbarten  oder  hergebrachten  Regeln  des  Zweikampfs  bewirkt  worden,  so
ist  der  Uebertreter,  sofern  nicht  nach  den  vorhergehenden  Bestimmungen  eine
härtere  Strafe  verwirkt  ist,  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  über  das  Verbrechen
  der  Tödtung  oder  der  Körperverletzung  zu  bestrafen.

§.  208.
Hat  der  Zweikampf  ohne  Sekundanten  stattgefunden,  so  kann  die  verwirkte
Strafe  bis  um  die  Hälfte,  jedoch  nicht  über  zehn  Jahre  erhöht  werden.
§.  209.

Kartellträger,  welche  ernstlich  bemüht  gewesen  sind,  den  Zweikampf  zu  verhindern,
  Sekundanten,  sowie  zum  Zweikampf  zugezogene  Zeugen,  Aerzte  und
Wundärzte  sind  straflos.

 

§.  210.

  Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten absichtlich, insonderheit
  durch  Bezeigung  oder  Androhung  von  Verachtung  anreizt,  wird,  falls  der
Zweikampf  stattgefunden  hat,  mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.

 

Sechszehnter  Abschnitt.
Verbrechen  und  Vergehen  wider  das  Leben.

§.  211.

Wer  vorsätzlich  einen  Menschen  tödtet,  wird,  wenn  er  die  Tödtung  mit
Ueberlegung  ausgeführt  hat,  wegen  Mordes  mit  dem  Tode  bestraft.  §. 212.