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§. 203.
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und
ausrichten (Kartellträger), werden mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 204.
Die Strafe der Herausforderung und der Annahme derselben, sowie die
Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen
Beginn freiwillig aufgegeben haben.
§. 205.
Der Zweikampf wird mit Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
§. 206.
Wer seinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit Festungshaft nicht
unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf ein solcher war, welcher den Tod
des einen von Beiden herbeiführen sollte, mit Festungshaft nicht unter drei
Jahren bestraft.
§. 207.
Ist eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher Uebertretung
der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfs bewirkt worden, so
ist der Uebertreter, sofern nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen eine
härtere Strafe verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Verbrechen
der Tödtung oder der Körperverletzung zu bestrafen.
§. 208.
Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die verwirkte
Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über zehn Jahre erhöht werden.
§. 209.
Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Zweikampf zu verhindern,
Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Aerzte und
Wundärzte sind straflos.
§. 210.
Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten absichtlich, insonderheit
durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls der
Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Sechszehnter Abschnitt.
Verbrechen und Vergehen wider das Leben.
§. 211.
Wer vorsätzlich einen Menschen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit
Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft. §. 212.