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Großherzogthum Hessen für dessen südlich vom Main belegenes Staatsgebiet
schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt des Königreichs Württemberg
in Aussicht steht.
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund.
II.
Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Norddeut-
schen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen.
§. 1.
Der Artikel 1. der Norddeutschen Bundesverfassung wird künftig lauten,
wie folgt:
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg,
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg. Schwerin,
Sachsen- Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig,
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt,
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß
älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck,
Bremen und Hamburg.
§. 2.
Zu Artikel 4. wird folgender Zusatz vereinbart:
Ziff. 16. Die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
§. 3.
Das zweite Alinea des Artikels 5. lautet künftig, wie folgt:
Bei Gesetzes-Vorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine
und die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundes-
rathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsi-
diums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehen-
den Einrichtungen ausspricht.
§. 4.
Artikel 6. erhält folgende Fassung:
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des
Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise vertheilt,
daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen,
Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachsen 4,
Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen-
Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2,
Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 1,
Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1,
Waldeck 1, Reuß älterer Linie 1, Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg-
Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, in Summa 58
Stimmen.
Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevollmächtigte zum
Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesammt-
heit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. §. 5.