Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Erläuterungen. 
1) Da größere Schiffe sich im Lastenpreis billiger stellen als kleinere, so 
sollen bei denselben nur die ersten 250 Lasten zum Taxwerthe berechnet 
werden, während für die darüber hinausgehende Lastenzahl ein Abschlag 
von 10 Thalern pro Last eintritt. Beispielsweise ist ein 7 Jahre altes 
Schiff von 300 Lasten, wie folgt, zu taxiren: 
250 Lasten à 100 Thaler = 25,000 Thaler, 
50 " à 90 " =  4,500 " 
  
  
  
zusammen 29,500 Thaler. 
2) Bei Feststellung des Aters der Schiffe gelten dieselben bis Ablauf des 
Kalenderjahres,  in welchem sie vom Stapel gelassen sind, für neu, und 
das erste Jahr ihres Alters endigt mit dem nächstfolgenden  Kalender- 
jahre. Dagegen wird das Jahr der Fortnahme als verstrichen betrach- 
tet und für voll gerechnet. Beispielsweise ist demnach ein Schiff, das 
im Juli 1868. vom Stapel lief und im August 1870. genommen wurde, 
2 Jahre alt. 
3) Als Norm für die Klasse gelten die Klassifikationen des „Veritas fran- 
çais“ und des „Germanischen Lloyd“, danach gehören zur 
  
  
  
  
  
bei  „Veritas" bei „Germ. Lloyd" 
* 1. 1. A. I. 
1. Klasse 1 1 1——4 24 
2. Klasse ............... 2 
2. C. L. 
3. Klasse 1 2.# ..... GK 
doch sollen auch die entsprechenden Klassen beim „Englischen Lord", 
dem „Registre maritime", den Amerikanischen und anderen anerkann- 
ten Klassifikations-Gesellschaften von Gültigkeit sein. 
4) Der Werth von Dampfschiffen und eisernen Segelschiffen ist durch eine 
Skala nicht festzustellen, sondern muß in jedem einzelnen Falle 
nachgewiesen  werden. 
5) Die Deutschen Meßbriefe sind für die Bestimmung der Größe des 
 Schiffes maßgebend, alle abweichenden Vermessungen werden auf die 
jetzt übliche Last von 4000 Preußischen Pfunden reduzirt. 
  
  
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(Nr. 662.)
	        
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