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§. 23.
In den Artikeln 57. und 59. tritt an die Stelle des Wortes „Nord-
deutsche“ der Ausdruck: „Deutsche Bundesangehörige“.
§. 24.
Aus Artikel 62. fällt der zweite Absatz aus.
§. 25.
Artikel 78. lautet wie folgt:
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung.
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen
sich haben.
§. 26.
Der bisherige Artikel 79. der Bundesverfassung fällt weg.
An dessen Stelle tritt folgende
XV. Uebergangs-Bestimmung.
Artikel 79.
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als solche
von den nachstehend genannten Zeitpunkten an in das gesammte Bundes-
gebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem
Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staa-
ten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten,
Flagge u. s. w. die Rede ist, der Deutsche Bund und dessen entsprechende
Beziehungen zu verstehen sind, nämlich:
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an:
1) das Gesetz über Paßwesen vom 12. Oktober 1867.,
2) das Gesetz über die Nationalität der Kauffahrteischiffe vom
25. Oktober 1867.,
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.,
4) das Gesetz über die Bundeskonsulate vom 8. November 1867.,
5) das Wehrgesetz vom 9. November 1867.,
6) das Gesetz über die vertragsmäßigen Zinsen vom 14. Novem-
ber 1867.,
7) das Gesetz über die Beseitigung polizeilicher Ehebeschränkungen
vom 4. Mai 1868.,
8) das Gesetz über die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai
1868.,
9) das Gesetz über die Unterstützung Schleswig-Holsteinischer Offi-
ziere vom 14. Mai 1868.,
10) das