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III. Zu §. 24. Nr. 1. des Gesetzes.
Die nachstehend je unter einer Nummer aufgeführten Plätze werden inso-
fern als Ein Platz betrachtet, daß die an dem einen ausgestellten und an dem
anderen zahlbaren Anweisungen in Bezug auf die Wechselstempelabgabe als Platz-
anweisungen zu betrachten sind:
1) Hamburg und Altona,
2) Magdeburg, Sudenburg, Buckau und Neustadt,
3) Elberfeld und Barmen,
4) Aachen und Burtscheid,
5) Frankfurt a. M. und Bockenheim,
6) Saarbrücken und St. Johann,
7) Ernstthal und Hohenstein,
8) Annaberg und Buchholz,
9) Bremerhafen und Geestemünde,
10) Stuttgart und Cannstadt,
11) Ulm und Neu-Ulm,
12) Mannheim und Ludwigshafen,
13) Regensburg und Stadtamhof,
14) Nürnberg und Fürth,
15) Mainz und Castel.
IV. Zu §. 26. des Gesetzes.
Diejenigen, welche in Bayern von der Wechselstempelsteuer auf Grund
lästiger Privatrechtstitel befreit und nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 26.
des Gesetzes Erstattung der von ihnen fortan entrichteten Wechselstempelbeträge
aus der Bundeskasse in Anspruch zu nehmen berechtigt sind, haben zuerst bis
zum 15. Oktober d. J. und ferner für jedes Vierteljahr bis zur Mitte des darauf
folgenden Monats eine Nachweisung der in den verflossenen drei Monaten von
ihnen entrichteten Wechselstempelbeträge, deren Erstattung begehrt wird, dem
Reichskanzler-Amte einzureichen. Die Nachweisung muß ein spezielles Verzeichniß
der zu erstattenden Abgabenbeträge, eine genaue Bezeichnung der Wechsel, wofür
dieselben entrichtet sind und die Angabe der Eigenschaft, in welcher der Antrag-
steller an dem Umlaufe derselben im Bundesgebiete Theil genommen hat, sowie
die Versicherung enthalten, daß der Antragsteller die Erstattung des Stempel-
betrages von anderen Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder von Kom-
mittenten nicht zu fordern habe.
Es