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§. 56.
Schlußbestimmungen.
Auf die oberen Militairbeamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen
Marine werden die §§. 12. bis 19., §. 47. Litt. a. bis c., 50., 51. und 52.,
auf die Hinterbliebenen derselben die §§. 41. bis 45. und 52. dieses Gesetzes
in Anwendung gebracht. Der den Wittwen dieser Beamten zu gewährende
Betrag (§. 41.) wird nach dem pensionsfähigen Diensteinkommen bemessen, welches
von dem Manne bezogen worden ist, je nachdem dasselbe dem pensionsfähigen
Diensteinkommen eines Generals, eines Stabsoffiziers oder eines Hauptmanns
und Subalternoffiziers am nächsten gestanden hat.
§. 57.
Im Sinne dieses Gesetzes werden den oberen Marine-Militairbeamten
gleich behandelt:
1) die Marineverwalter und
2) die ihr Gehalt aus dem Marine-Etat empfangenden Lootsenkommandeure,
Ober-Lootsen, Schiffsführer und Steuerleute vom Lootsen- und Be-
tonnungspersonal der Kaiserlichen Marine, sowie die sonstigen Lootsen-
kommandeure und Ober-Lootsen, welche während des Krieges im Dienste
der Kaiserlichen Marine beschäftigt werden, insoweit eine Invalidität und
Unfähigkeit zur Fortsetzung des Dienstes durch den Krieg (§. 12.) oder
eine Verstümmelung oder Erblindung (§. 13.) oder der Tod in Folge
des Krieges (§§. 41. und 44.) eingetreten ist.
Zweiter Theil.
Versorgung der Militairpersonen der Unterklassen, sowie
deren Hinterbliebener.
A. Unteroffiziere und Soldaten.
§. 58.
Allgemeine Bestimmungen.
Die zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Personen
des Soldatenstandes haben Anspruch auf Invalidenversorgung, wenn sie durch
Dienstbeschädigung oder nach einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren in-
valide geworden sind.
Haben dieselben achtzehn Jahre oder länger aktiv gedient, so ist zur Be-
gründung ihres Versorgungsanspruches der Nachweis der Invalidität nicht er-
forderlich.
§. 59.