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Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das Königlich
Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine
Verausgabung wird durch Spezial-Etats geregelt, deren Aufstellung
Bayern überlassen bleibt.
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach
Verhältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundes-
heer in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind.
Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil
des Deutschen Bundesheeres mit selbstständiger Verwaltung, unter
der Militairhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern, im
Kriege — und zwar mit Beginn der Mobilisirung — unter dem
Befehle des Bundesfeldherrn.
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und
Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle
Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen
erstellen.
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Grad-
abzeichen behält sich die Königlich Bayerische Regierung die Her-
stellung der vollen Uebereinstimmung mit dem Bundesheere vor.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich
durch Inspektionen von der Uebereinstimmung in Organisation,
Formation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und
Kriegstüchtigkeit des Bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu ver-
schaffen und wird sich über die Modalitäten der jeweiligen Vor-
nahme und über das Ergebniß dieser Inspektionen mit Seiner Ma-
jestät dem Könige von Bayern ins Vernehmen setzen.
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des
Bayerischen Kontingents oder eines Theils desselben erfolgt auf
Veranlassung des Bundesfeldherrn durch Seine Majestät den König
von Bayern.
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Ver-
einbarung geschaffenen militairischen Beziehungen erhalten die Mi-
litair-Bevollmächtigten in Berlin und München über die einschlä-
gigen Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die resp. Kriegs-
ministerien.
IV. Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen
des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten.
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen.
Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete im
Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege
jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen.
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Be-
festigungsanlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem
seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit
den