Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

 
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Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das Königlich 
Bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine 
Verausgabung wird durch Spezial-Etats geregelt, deren Aufstellung 
Bayern überlassen bleibt. 
Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach 
Verhältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundes- 
heer in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind. 
Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil 
des Deutschen Bundesheeres mit selbstständiger Verwaltung, unter 
der Militairhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern, im 
Kriege — und zwar mit Beginn der Mobilisirung — unter dem 
Befehle des Bundesfeldherrn. 
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und 
Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle 
 Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen 
erstellen. 
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Grad- 
abzeichen behält sich die Königlich Bayerische Regierung die Her- 
stellung der vollen Uebereinstimmung mit dem Bundesheere vor. 
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich 
durch Inspektionen von der Uebereinstimmung in Organisation, 
Formation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und 
Kriegstüchtigkeit des Bayerischen Kontingents Ueberzeugung zu ver- 
schaffen und wird sich über die Modalitäten der jeweiligen Vor- 
nahme und über das Ergebniß dieser Inspektionen mit Seiner Ma- 
jestät dem Könige von Bayern ins Vernehmen setzen. 
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des 
Bayerischen Kontingents oder eines Theils desselben erfolgt auf 
Veranlassung des Bundesfeldherrn durch Seine Majestät den König 
von Bayern. 
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Ver- 
einbarung geschaffenen militairischen Beziehungen erhalten die Mi- 
litair-Bevollmächtigten in Berlin und München über die einschlä- 
gigen Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die resp. Kriegs- 
ministerien. 
IV. Im Kriege sind die Bayerischen Truppen verpflichtet, den Befehlen 
des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten. 
Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen. 
Die Anlage von neuen Befestigungen auf Bayerischem Gebiete im 
Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege 
jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen. 
An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Be- 
festigungsanlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem 
seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit 
den
	        
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