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2) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 140 bis zu
215 Thalern jährlich auf die Bewilligung von 7 Thalern monatlich,
3) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen bis zu 140 Tha-
lern jährlich auf die Bewilligung von 5 Thalern monatlich
Anspruch haben.
Waren jedoch die Beamten vorher Soldaten und bedingte der
von ihnen zuletzt bekleidete Militairrang eine höhere Bewilligung, als
das ihnen zuletzt gewährte Diensteinkommen, so wird den Wittwen die
höhere Bewilligung gewährt.
§. 96.
Für jedes Kind der im §. 94. bezeichneten Personen wird bis zum voll-
endeten fünfzehnten Lebensjahre eine Erziehungsbeihülfe von 33 Thalern, und
wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, von 5 Thalern monatlich gewährt.
Eine Beihülfe von je 34 Thalern monatlich erhält der hinterbliebene Vater
oder Großvater und die hinterbliebene Mutter oder Großmutter, Festen der Ver-
storbene der einzige Ernährer derselben war und so lange die Hülfsbedürftigkeit
derselben dauert.
§ 97.
Die §§. 95. und 96. finden auf die Angehörigen der nach einem Feldzuge
Vermißten gleichmäßige Anwendung wenn nach dem Ermessen der obersten
Militair. Verwaltungsbehörde des Kontingents das Ableben mit hoher Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen ist.
§. 98.
Die Bestimmungen der §§. 39. und 40. finden auch auf die Hinterblie-
benen der im §. 94. bezeichneten Personen Anwendung.
D. Gemeinsame Bestimmungen.
§. 99.
Zahlbarkeit, Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der Pensionen etc.
Die Zahlung der Pensionen und Pensionszulagen, sowie der Bewilli-
gungen für Wittwen, Waisen, Eltern und Großeltern erfolgt monatlich im
Voraus; eine Berechnung von Tagesbeträgen findet nicht statt.
Die Zahlung der Pensionen und Pensionszulagen hebt mit dem Ersten
desjenigen Monats an, welcher auf die regelmäßige Anerkennung des Anspruchs
durch die kompetente Behörde folgt.
Bei der ersten Zahlung werden die im Rückstande gebliebenen Beträge
seit dem Ersten des auf die Anmeldung des Anspruchs folgenden Monats nach-
bezahlt.
Die Zahlung der Bewilligungen für Wittwen, Waisen, Eltern und Groß-
eltern beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats, welcher auf den den Anspruch
begründenden Todestag folgt. §. 100.