Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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sind von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, die Rechte einer milden 
Stiftung im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach verlichen worden. 
Es wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 28. Februar 1855. 
Guroßherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
von Watzdorf. 
V. Von der Großherzoglich Badenschen Staatsregierung ist auf dem 
Bahnhofe bei Basel ein Abfertigungs-Büreau des Hauptzollamtes bei Schuster- 
insel, welches als Theil dieses Letztern unbeschränkte Abfertigungsbefugniß hat, 
errichtet worden. 
Es wird solches unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 11. September vorigen Jahres hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 8. März 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanntmachung. 
Mit Genehmigung des Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministeriums, 
Departement der Justiz und des Cultus, wird unter Bezugnahme auf die Be- 
stimmungen des §. 11 des Gesetzes vom 15. März 1850 und des F. 3, Ab- 
satz 2 des Gesetzes von 5. April 1852 zu Jedermanns Nachachtung bekannt 
gemacht, daß in Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, die Einzelrichter des dies- 
seitigen Kreises auch berechtiget und verpflichtet sind, für die nach dem Gesetze 
vom 5. April 1852 bestellte Kommission für privilegirte Rechtssachen der ehe- 
mals reichsunmittelbaren Familien und Güter provisorisch die nöthigen Ver- 
fügungen zu treffen. 
Eisenach am 7. März 1855. 
Großherzoglich Sachsisches Kreisgericht. 
Dr. Burckhard.