Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Reichs-Gesetzblatt. 
No. 34. 
  
  
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(Nr. 679.) Gesetz, betreffend die Bestellung des Bundes-Oberhandelsgerichts zum obersten 
Gerichtshofe für Elsaß und Lothringen. Vom 14. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Das Bundes-Oberhandelsgericht zu Leipzig tritt als oberster Gerichtshof 
für Elsaß und Lothringen an die Stelle des Kassationshofes zu Paris. 
§. 2. 
Die Zuständigkeit und das Prozeßverfahren bestimmen sich nach den in 
Elsaß und Lothringen für den obersten Gerichtshof geltenden Gesetzen. Ein be- 
sonderes Admissionsverfahren über das Kassationsgesuch hat jedoch nicht statt. 
Auf die Einziehung der Gerichtskosten und Stempel, sowie die Erstattung 
der Reisekosten auswärtiger Anwalte oder Advokaten finden die Bestimmungen 
in §. 22. des Gesetzes vom 12. Juni 1869., betreffend die Errichtung eines 
obersten Gerichtshofes für Handelssachen (Bundesgesetzbl. S. 201.), Anwendung. 
§. 3. 
Bei dem Bundes--Oberhandelsgerichte kann ein besonderer Beamter mit 
Wahrnehmung der Verrichtungen der Etaatsanwaltschaft beauftragt werden. Bis 
dies geschieht, hat der Präsident des Gerichtshofes zur Vertretung der Staats- 
anwaltschaft in den aus Elsaß und Lothringen an denselben gelangenden Sachen 
ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts, einen in Leipzig angestellten Staats- 
anwalt oder einen dort wohnhaften Advokaten zu ernennen. 
§. 4. 
Mitgliedern des Bundes-Oberhandelsgerichts können auch Rechtskundige 
aus Elsaß und Lothringen ernannt werden, welche nach den dortigen Gesetzen 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 56 be- 
Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1871. 
  
  
  
  
  
 
	        
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