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Reichs-Gesetzblatt.
No. 34.
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(Nr. 679.) Gesetz, betreffend die Bestellung des Bundes-Oberhandelsgerichts zum obersten
Gerichtshofe für Elsaß und Lothringen. Vom 14. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Das Bundes-Oberhandelsgericht zu Leipzig tritt als oberster Gerichtshof
für Elsaß und Lothringen an die Stelle des Kassationshofes zu Paris.
§. 2.
Die Zuständigkeit und das Prozeßverfahren bestimmen sich nach den in
Elsaß und Lothringen für den obersten Gerichtshof geltenden Gesetzen. Ein be-
sonderes Admissionsverfahren über das Kassationsgesuch hat jedoch nicht statt.
Auf die Einziehung der Gerichtskosten und Stempel, sowie die Erstattung
der Reisekosten auswärtiger Anwalte oder Advokaten finden die Bestimmungen
in §. 22. des Gesetzes vom 12. Juni 1869., betreffend die Errichtung eines
obersten Gerichtshofes für Handelssachen (Bundesgesetzbl. S. 201.), Anwendung.
§. 3.
Bei dem Bundes--Oberhandelsgerichte kann ein besonderer Beamter mit
Wahrnehmung der Verrichtungen der Etaatsanwaltschaft beauftragt werden. Bis
dies geschieht, hat der Präsident des Gerichtshofes zur Vertretung der Staats-
anwaltschaft in den aus Elsaß und Lothringen an denselben gelangenden Sachen
ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts, einen in Leipzig angestellten Staats-
anwalt oder einen dort wohnhaften Advokaten zu ernennen.
§. 4.
Mitgliedern des Bundes-Oberhandelsgerichts können auch Rechtskundige
aus Elsaß und Lothringen ernannt werden, welche nach den dortigen Gesetzen
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Ausgegeben zu Berlin den 12. August 1871.