Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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der  Feststellung  der  von  Bayern  auf  sein  Heer  zu  verwendenden  Gesammtsumme
für  dieses  Jahr  entgegenstellen,  die  Bestimmungen  unter  III.  §.  5.  dieses  Vertrages
  erst  mit  dem  1.  Januar  1872.  in  Wirksamkeit  treten,  wird  der  Ertrag
der  im  Artikel  35.  bezeichneten  gemeinschaftlichen  Abgaben  für  das  Jahr  1871.
nicht  zur  Bundeskasse  fließen,  sondern  der  Staatskasse  Bayerns  verbleiben,  dagegen
  aber  der  Beitrag  Bayerns  zu  den  Bundesausgaben  durch  Matrikularbeiträge
  aufgebracht  werden.

V.

Diejenigen  Vorschriften  der  Verfassung,  durch  welche  bestimmte  Rechte
einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältniß  zur  Gesammtheit  festgestellt  sind,
insbesondere,  soviel  Bayern  angeht,  die  unter  Ziffer  III.  dieses  Vertrages  aufgeführten
  Bestimmungen  können  nur  mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates
  abgeändert  werden.

VI.

Gegenwärtiger  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871.  in  Wirksamtkeit.

Die  vertragsschließenden  Theile  geben  sich  deshalb  die  Zusage,  daß  derselbe
unverweilt  den  gesetzgebenden  Faktoren  des  Norddeutschen  Bundes  und  Bayerns
zur  verfassungsmäßigen  Zustimmung  vorgelegt  und,  nach  Ertheilung  dieser  Zustimmung,
  im  Laufe  des  Monats  Dezember  ratifizirt  werden  wird.  Die  Ratifikations=Erklärungen
  sollen  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Eingangs  genannten  Bevollmächtigten  diesen
Vertrag  in  doppelter  Ausfertigung  am  heutigen  Tage  mit  ihrer  Namensunterschrift
  und  ihrem  Siegel  versehen.

So  geschehen  Versailles,  den  23.  November  1870.

v.  Bismarck.  Bray=Steinburg.
(L.  S.)  (L.  S.)
v.  Roon.  Frh.  v.  Prankh.
(L.  S.)  (L.  S.)
v.  Lutz:
(L.  S.)

 

Die  Auswechselung  der  Ratifikations=Urkunden  hat  in  Berlin  stattgefunden.

 

Schluß=