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der Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu verwendenden Gesammtsumme
für dieses Jahr entgegenstellen, die Bestimmungen unter III. §. 5. dieses Vertrages
erst mit dem 1. Januar 1872. in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag
der im Artikel 35. bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das Jahr 1871.
nicht zur Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, dagegen
aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matrikularbeiträge
aufgebracht werden.
V.
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind,
insbesondere, soviel Bayern angeht, die unter Ziffer III. dieses Vertrages aufgeführten
Bestimmungen können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates
abgeändert werden.
VI.
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871. in Wirksamtkeit.
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe
unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes und Bayerns
zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung,
im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden wird. Die Ratifikations=Erklärungen
sollen in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen
Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift
und ihrem Siegel versehen.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.
v. Bismarck. Bray=Steinburg.
(L. S.) (L. S.)
v. Roon. Frh. v. Prankh.
(L. S.) (L. S.)
v. Lutz:
(L. S.)
Die Auswechselung der Ratifikations=Urkunden hat in Berlin stattgefunden.
Schluß=