Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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den  anderen  Staaten  des  Deutschen  Bundes;  ebenso  an  den  für
sonstige  Festungsanlagen  etwa  Seitens  des  Bundes  zu  bewilligenden
Extraordinarien.

VI.  Die  Voraussetzungen,  unter  welchen  wegen  Bedrohung  der  öffent=-lichen
  Sicherheit  das  Bundesgebiet  oder  ein  Theil  desselben  durch
den  Bundesfeldherrn  in  Kriegszustand  erklärt  werden  kann,  die  Form
der  Verkündung  und  die  Wirkungen  einer  solchen  Erklärung  werden
durch  ein  Bundesgesetz  geregelt.

VII.  Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1872.  in
Wirksamkeit.

§.  6.

Die  Artikel  69.  und  71.  der  Bundesverfassung  finden  auf  die  von
Bayern  für  sein  Heer  zu  machenden  Ausgaben  nur  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  des  vorstehenden  Paragraphen  Anwendung,  Artikel  72.
aber  nur  insoweit,  als  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  lediglich
die  Ueberweisung  der  für  das  Bayerische  Heer  erforderlichen  Summe  an
Bayern  nachzuweisen  ist.

  §.  7.
Die  in  den  vorstehenden  §§.  1.  bis  6.  enthaltenen  Bestimmungen
sind  als  ein  integrirender  Bestandtheil  der  Bundesverfassung  zu  betrachten.
In  allen  Fällen,  in  welchen  zwischen  diesen  Bestimmungen  und
dem  Texte  der  Deutschen  Verfassungsurkunde  eine  Verschiedenheit  besteht,
haben  für  Bayern  lediglich  die  ersteren  Geltung  und  Verbindlichkeit.

§.  8.

Die  unter  Ziffer  II.  §.  26.  dieses  Vertrages  aufgeführte  Uebergangsbestimmung
  des  nunmehrigen  Artikels  79.  der  Verfassung  findet
auf  Bayern  in  Anbetracht  der  vorgerückten  Zeit  und  der  Nothwendigkeit
mannigfaltiger  Umgestaltung  anderer  mit  dem  Gegenstande  der  Bundesgesetzgebung
  in  Zusammenhang  stehender  Gesetze  und  Einrichtungen  Anwendung
  nur  in  Betreff  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen
  Bundes  vom  31.  Mai  1869.  (Art.  79.  Nr.  13.).

Im  Uebrigen  bleibt  die  Erklärung  der  im  Norddeutschen  Bunde
ergangenen  Gesetze  zu  Bundesgesetzen  für  das  Königreich  Bayern,  soweit
diese  Gesetze  auf  Angelegenheiten  sich  beziehen,  welche  verfassungsmäßig
der  Gesetzgebung  des  Deutschen  Bundes  unterliegen,  der  Bundesgesetzgebung
  vorbehalten.

IV.

Da  in  Anbetracht  der  großen  Schwierigkeiten,  welche  theils  die  vorgerückte
Zeit,  theils  die  Fortdauer  des  Krieges  der  Aufstellung  eines  Etats  für  die  Militairverwaltung
  des  Deutschen  Bundes  für  das  Jahr  1871.  und  beziehungsweise

der