Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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I. Königreich Preußen. 
a. Provinz Schlesien. 
Die höhere Bürgerschule zu Striegau. 
b. Provinz Schleswig-Holstein. 
Die Realklassen des Gymnasiums zu Flensburg. 
" " " " " Schleswig. 
c. Provinz Hannover. 
Die höhere Bürgerschule zu Münden. 
"  " " " Otterndorf. 
d. Provinz Hessen-Nassau. 
Die höhere Bürgerschule zu Biebrich-Mosbach. 
" " " "  Schmalkalden. 
II. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 
Die Realschule zu Schönberg. 
E. Andere Lehranstalten. 
(Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 4.) 
Privat -Lehranstalten. 
Großherzogthum Hessen. 
Die Handels- und Gewerbeschule von C. Schwarz zu Osthofen. 
 
  
(Nr. 699.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom 
Unterrichte in der Griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im 
§. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. be- 
zeichneten Lehranstalten gehören. Vom 14. September 1871. 
Im Verfolg meiner früheren bezüglichen Bekanntmachungen (Bundesgesetzbl. von 
1870. S. 82. und 520., 1871. S. 62.), sowie in Gemäßheit des §. 154. Nr. 3. 
der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bringe ich hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß, daß zu denjenigen Gymnasien, deren vom Unterrichte in 
der Griechischen Sprache dispensirten Schülern nach Maßgabe des §. 154. 
Nr. 2. c. a. a. O. ein gültiges Zeugniß über die wissen- schaftliche Qualifikation 
zum einjährig freiwilligen Militairdienst ausgestellt werden darf, auch die Gym- 
nasien zu Glückstadt, Meldorf und Ploen im Königreich Preußen, Pro- 
vinz Schleswig- Holstein, gehören. 
Berlin, den 14. September 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
  
  
(Nr. 700.)
	        
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