Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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II. für den Verlust der rekommandirten Sendungen, denen in dieser Be- 
ziehung Sendungen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch 
Estafette eingegliedert sind.  
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung der unter I. be- 
zeichneten Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann 
Ersatz, wenn die Sache durch die verzögerte Beförderung oder Bestellung ver- 
dorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf 
eine Veränderung des Kurses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei 
keine Rücksicht genommen.  
Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersatzleistung bleibt ausge- 
schlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung 
oder Bestellung 
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder 
b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die 
natürliche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist, oder 
c) auf einer auswärtigen Beförderungsanstalt sich ereignet hat, für welche 
die Postverwaltung nicht durch Konvention die Ersatzleistung ausdrücklich 
übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung bei einer 
deutschen Postanstalt erfolgt, und will der Absender seine Ansprüche 
gegen die auswärtige Beförderungsanstalt geltend machen, so hat die 
Pestverwaltung ihm Beistand zu leisten. 
Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge leistet die Postverwal- 
tung Garantie. 
Für andere, als die vorstehend bezeichneten Gegenstände, insbesondere für 
gewöhnliche Briefe, wird weder im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung, 
noch im Falle einer verzögerten Beförderung oder Bestellung Ersatz geleistet. 
§. 7. 
Wenn der Verschluß und die Verpackung der zur Post gegebenen Gegen- 
stände bei der Aushändigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich 
das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden 
wird, so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte 
fehlt, von der Postverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung 
geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der 
Aushändigung Verschluß und Verpackung unverletzt und das Gewicht mit dem 
bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden worden ist. 
§. 8. 
Wenn eine Werthangabe geschehen ist, so wird dieselbe bei der Feststellung 
des Betrages des von der Postverwaltung zu leistenden Schadenersatzes zum 
Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwaltung, daß der angegebene Werth 
den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen. 
Ist in betrüglicher Absicht zu hoch deklarirt worden, so verliert der Ab- 
sender nicht nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern ist auch nach den 
Vorschriften der Strafgesetze zu bestrafen.  
64* §. 9. 
 
	        
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