Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 9. 
Wenn bei Packeten die Angabe des Werthes unterblieben ist, so vergütet 
die Postverwaltung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung den wirklich 
erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr, als Einen Thaler für jedes Pfund 
(= 500 Gramme) der ganzen Sendung. Packete, welche weniger als Ein Pfund 
wiegen, werden den Packeten zum Gewicht von Einem Pfunde gleichgestellt und 
überschießende Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet. 
§. 10. 
Für eine rekommandirte Sendung, sowie für eine zur Beförderung durch 
Estafette eingelieferte Sendung (§. 6. II.) wird dem Absender im Falle des Ver- 
lustes, ohne Rücksicht auf den Werth der Sendung, ein Ersatz von vierzehn 
Thalern gezahlt. §. 11. 
Bei Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Postverwaltung Ersatz: 
1) für den Verlust oder die Beschädigung des reglementsmäßig eingelieferten 
Passagierguts nach Maßgabe der §§. 8. und 9., und 
2) für die erforderlichen Kur- und Verpflegungskosten im Falle der körper- 
lichen Beschädigung eines Reisenden, wenn dieselbe nicht erweislich durch 
höhere Gewalt oder durch eigene Fahrlässigkeit des Reisenden herbei- 
geführt ist. 
Bei der Extrapostbeförderung wird weder für den Verlust oder die Be- 
schädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch bei einer körper- 
lichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung von der Postverwaltung 
geleistet. 
§. 12. 
Eine weitere, als die in den §§. 8. 9. 10. und 11. nach Verschiedenheit 
der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Postverwaltung nicht geleistet 
insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines durch den Verlust 
oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder 
entgangenen Gewinnes nicht statt. 
§. 13. 
Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung muß in allen 
Fällen gegen die Ober-Postdirektion, beziehungsweise gegen die mit deren Funk- 
tionen beauftragte Postbehörde gerichtet werden, in deren Bezirk der Ort der Ein- 
lieferung der Sendung oder der Ort der Einschreibung des Reisenden liegt. 
§. 14. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung erlischt mit Ab- 
lauf von sechs Monaten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom 
Tage der Beschädigung des Reisenden an gerechnet. Diese Verjährung wird 
nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der 
Reklamation bei der kompetenten Postbehörde (§. 13.) unterbrochen. Ergeht 
hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine 
neue
	        
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