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§. 43.
Die Verhandlungen werden hiernächst zur Abfassung des Rekursresoluts
an die kompetente Behörde eingesandt. Hat jedoch der Angeschuldigte zur Recht-
fertigung des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Aufnahme
erheblich befunden wird, angeführt, so wird mit der Instruktion nach den für
die erste Instanz gegebenen Bestimmungen verfahren.
§. 44.
Das Rekursresolut, welchem die Entscheidungsgründe beizufügen sind, wird
an die betreffende Postbehörde befördert und nach erfolgter Publikation oder
Insinuation vollstreckt.
§. 45.
Mit der Verurtheilung des Angeschuldigten zu einer Strafe, durch Straf-
bescheid oder Rekursresolut, ist zugleich die Verurtheilung desselben in die baaren
Auslagen des Verfahrens auszusprechen.
Bei der Untersuchung im Verwaltungswege kommen, außer den baaren
Auslagen an Porto, Stempel, Zeugengebühren etc., keine Kosten zum Ansatz.
Der Angeschuldigte, welcher wegen Post- oder Porto-Defraudation zu
einer Strafe gerichtlich verurtheilt wird, hat auch die durch das Verfahren im
Verwaltungswege entstandenen Kosten zu tragen.
§. 46.
Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht nach den für
die Vollstreckung strafgerichtlicher Erkenntnisse im Allgemeinen bestehenden Vor-
schriften, die Vollstreckung der Strafbescheide oder der Resolute aber von der
Postbehörde; letztere hat dabei nach denjenigen Vorschriften zu verfahren, welche
für die Exekution der im Verwaltungswege festgesetzten Geldstrafen ertheilt sind.
Abschnitt VI.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 47.
Was ein Briefträger oder Postbote über die von ihm geschehene Bestellung
auf seinen Diensteid anzeigt, ist so lange für wahr und richtig anzunehmen, bis
das Gegentheil überzeugend nachgewiesen wird.
§. 48.
Die Postverwaltung ist für die richtige Bestellung nicht verantwortlich,
wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Postsendungen selbst ab-
zuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt in diesem Falle der Postanstalt eine
Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, nicht
ob, sofern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Post-
anstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist.
§.. 49.