Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagporto nicht belegt, wenn 
die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch eine von der Reichs-Postverwal- 
tung festzustellende Bezeichnung auf dem Kuvert vor der Postaufgabe erkennbar 
gemacht worden ist. 
§. 2. 
Packetporto. 
Das Packetporto wird nach der Entfernung und nach dem Gewicht der 
Sendung erhoben. 
Die Entfernungen werden nach geographischen Meilen, zu 15 auf einen 
Aequatorgrad, bestimmt. Das Postgebiet wird in quadratische Taxfelder von 
höchstens 2 Meilen Seitenlänge eingetheilt. Der direkte Abstand des Diagonal- 
kreuzpunktes des einen Quadrats von dem des anderen Quadrats bildet die Ent- 
fernungsstufe, welche für die Taxirung der Sendungen von den Postanstalten 
des einen nach denen des anderen Quadrats maßgebend ist. Die bei den Ent- 
fernungsstufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt. 
Das Packetporto beträgt: 
                                                                               pro Pfund 
bis 5 Mellen . .............................................  2 Pf., 
über 5 bis 10 Meilen . . . . . . . . . 4  "                  
„ 10       "       15     "     .................................  6   " 
" 15         "       20       "               .......................... 8   " 
" 20       "       25     "   ................................... 10   " 
" 25      "       30       "    ................... 1 Sgr. —  "   
" 30      "        40     "     ...................1     "    2   " 
" 40      "        50      " .. . ........... 1           4 " 
" 50     "        60      " . . . . . . 1  "  6    " 
" 60     "        70     " . . . .. . . 1  "      8 " 
" 70     "       80      " . . . . ..    1       " 10    " 
" 80    "        90     " ..   . . . . 2    "  —   
"   90      "     100 " . . . . ....... 2    "    2 " 
" 100    "     120   " . . . . . .   2    "   4    " 
" 120    "     140   " . . . . . .   2    "   6    " 
" 140    "     160   " . . . . . .   2    "  8   "  
"   160    "    180    " . . . . ..      2       " 10    " 
"   180 Meilen .................................3        " —    " 
Ueberschießende Gewichttheile unter einem Pfunde werden für ein volles 
Pfund gerechnet. 
 Als Minimalsätze für ein Packet werden bis 5 Meilen 2 Sgr., über 5 
bis 15 Meilen 3 Sgr., über 15 bis 25 Meilen 4 Sgr., über 25 bis 50 Meilen 
5 Sgr., und über 50 Meilen auf alle Entfernungen 6 Sgr. erhoben. 
Für die etwaige Begleitadresse kommt besonderes Porto nicht in Ansatz. 
Wenn mehrere Packete zu derselben Begleitadresse gehören, wird für jedes 
einzelne Packet die Taxe selbstständig berechnet. 
  
§. 3.
	        
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