Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 3. 
Porto und Versicherungsgebühr für Sendungen mit Werthangabe. 
Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben: 
a) Porto, und zwar: 
1) für Briefe, ohne Unterschied der Schwere derselben, auf die nach 
§. 2. ermittelten Entfernungen 
                 bis 5 Meilen  ............................... 1½ Sgr., 
über 5      " 15      "       . .. .. ... . . . . 2    " 
   "     15    "  25      "  ........................................3      " 
   "   25    "  50    "  ....................................... 4    " 
    "    50 Meilen . . ............................... .. 5    " 
2) für Packete und die etwa dazu gehörige Begleitadresse: 
und der nach §. 2. sich ergebende Betrag; 
und 
b) Versicherungsgebühr.  
Dieselbe beträgt auf die nach §. 2. ermittelten Entfernungen 
und nach Maßgabe des angegebenen Werths: 
                                          über 50         bei größeren Summen 
                       bis 50 Thaler bis 100 Thaler  für je 100 Thaler 
       bis 15 Meilen ½ Sgr.    1 Sgr.                        1 Sgr. 
über 15 " 50 "        1      "      2     "                           2     " 
"        50 Meilen.... 2      "      3      "                          3     " 
Uebersteigt die angegebene Summe den Betrag von 1000 
Thalern, so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Ver- 
sicherungsgebührensätze erhoben. 
Wenn mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleit- 
adresse gehören, wird für jedes Packet die Versicherungsgebühr 
selbstständig berechnet. 
§. 4. 
Abrundung und Umrechnung. 
Die bei der Berechnung des Portos sich ergebenden Bruchtheile eines 
Silbergroschens werden auf ¼, ½, 3/4 oder ganze Silbergroschen abgerundet. 
In den Gebieten mit anderer als derjenigen Währung, welche den vor- 
stehenden Tarifsätzen zum Grunde liegt, sind die aus obigem Tarif sich ergebenden 
Portobeträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau umzurechnen. 
Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst 
höheren darstellbaren Betrage. Dem Portosatze von 1 Sgr. wird bei einfachen 
frankirten Briefen in den Gebieten mit Guldenwährung der Betrag von 
3 Kreuzern gegenübergestellt. 
  
 
	        
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