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§. 5.
Kuvertiren an die Postanstalten.
Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an eine Post-
anstalt zum Vertheilen kuvertirt, so kommt für jede im Kuvert enthaltene Sen-
dung das tarifmäßige Porto in Ansatz.
§. 6.
Termin der Zahlung.
Die Postanstalten dürfen Briefe, Scheine, Sachen etc. an die Adressaten
erst dann aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist; es sei
denn, daß eine terminweise Abrechnung darüber zwischen der Postanstalt und
dem Adressaten verabredet wäre.
§. 7.
Nachforderung von Porto.
Nachforderung an zu wenig bezahltem Porto ist der Korrespondent nur
dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb eines Jahres nach der
Aufgabe der Sendung angemeldet wird.
§. 8.
Abschaffung von Nebengebühren.
Für die Abtragung der mit den Posten von weiterher gekommenen Briefe
ohne Werthangabe, Korrespondenzkarten, gegen ermäßigtes Porto beförderten
Drucksachen, Waarenproben oder Waarenmuster, rekommandirten Sendungen,
Begleitadressen zu Packeten, Postanweisungen und Formulare zu Ablieferungs-
scheinen wird eine Bestellgebühr nicht erhoben.
Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post
und Gefachgebühren für abzuholende Briefe oder sonstige Gegenstände, desgleichen
Packkammergeld, kommen nicht zur Erhebung.
§. 9.
Verkauf von Postwerthzeichen durch die Postanstalten.
Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der Reichs-Postver-
waltung, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen bereitzuhalten und zu
demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Frankostempel bezeichnet ist.
Die Postanstalten sollen ermächtigt sein, auch mit dem Absatz von Frankokuverts
und von gestempelten Streifbändern, Postanweisungen und Korrespondenzkarten
sich zu befassen, für welche, außer dem durch den Frankostempel bezeichneten
Werthbetrage, eine den Herstellungskosten entsprechende Entschädigung eingehoben
werden kann.
§. 10.