Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 361 — 
§. 5. 
Kuvertiren an die Postanstalten. 
Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an eine Post- 
anstalt zum Vertheilen kuvertirt, so kommt für jede im Kuvert enthaltene Sen- 
dung das tarifmäßige Porto in Ansatz. 
§. 6. 
Termin der Zahlung. 
Die Postanstalten dürfen Briefe, Scheine, Sachen etc. an die Adressaten 
erst dann aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist; es sei 
denn, daß eine terminweise Abrechnung darüber zwischen der Postanstalt und 
dem Adressaten verabredet wäre. 
§. 7. 
Nachforderung von Porto. 
Nachforderung an zu wenig bezahltem Porto ist der Korrespondent nur 
dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb eines Jahres nach der 
Aufgabe der Sendung angemeldet wird. 
§. 8. 
Abschaffung von Nebengebühren. 
Für die Abtragung der mit den Posten von weiterher gekommenen Briefe 
ohne Werthangabe, Korrespondenzkarten, gegen ermäßigtes Porto beförderten 
Drucksachen, Waarenproben oder Waarenmuster, rekommandirten Sendungen, 
Begleitadressen zu Packeten, Postanweisungen und Formulare zu Ablieferungs- 
scheinen wird eine Bestellgebühr nicht erhoben. 
Gebühren für Postscheine über die Einlieferung von Sendungen zur Post 
und Gefachgebühren für abzuholende Briefe oder sonstige Gegenstände, desgleichen 
Packkammergeld, kommen nicht zur Erhebung. 
§. 9. 
Verkauf von Postwerthzeichen durch die Postanstalten. 
Die Postanstalten haben, nach näherer Anordnung der Reichs-Postver- 
waltung, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen bereitzuhalten und zu 
demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Frankostempel bezeichnet ist. 
Die Postanstalten sollen ermächtigt sein, auch mit dem Absatz von Frankokuverts 
und von gestempelten Streifbändern, Postanweisungen und Korrespondenzkarten 
sich zu befassen, für welche, außer dem durch den Frankostempel bezeichneten 
Werthbetrage, eine den Herstellungskosten entsprechende Entschädigung eingehoben 
werden kann.  
§. 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.