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§. 10.
Provision für Zeitungen.
Die Provision für Zeitungen beträgt 25 Prozent des Einkaufspreises mit
der Ermäßigung auf 124 Prozent bei Zeitungen, die seltener als monatlich
viermal erscheinen.
Mindestens ist jedoch für jede abonnirte Zeitung jährlich der Betrag von
4 Sgr. zu entrichten.
§. 11.
Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten.
Die Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten richten sich nach
den betreffenden Postverträgen.
§. 12.
Aufhebung bisheriger Bestimmungen.
Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Gegen-
stände, worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, werden hierdurch aufgehoben.
§. 13.
Innerer Postverkehr in Bayern und Württemberg.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nicht Anwendung auf den
inneren Postverkehr in Bayern und Württemberg.
§. 14.
Anfangstermin.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Oktober 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).