Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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die Vorschriften über das Verfahren bei der Eichung und 
Stempelung, über die hierbei innezuhaltenden Fehlergrenzen, dann über 
die Stempel= und Eichzeichen, die Feststellung der Termine, in welchen 
die zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehre dienenden Maaße, 
Gewichte, Waagen und Meßvorrichtungen der wiederholten Eichung 
und Stempelung zu unterziehen sind; 
die Bestimmung der Maaße, Gewichte, Waagen und Meß- 
vorrichtungen, welche jeder Gewerbtreibende zum Betriebe seines Ge- 
schäfts haben muß; 
die Vorschriften über die Visitationen der Maaße, Gewichte, 
Waagen und Meßvorrichtungen; · 
die Festsetzung der Eich= und Verifikationsgebühren 
werden der Verordnung vorbehalten. 
Es hat jedoch die bayerische Normal - Eichungskommission die von ihr an- 
zuwendenden Normale von der Normal=Eichungskommission des Deutschen Reichs 
zu beziehen. Die Vorschriften über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige 
Beschaffenheit der Maaße und Gewichte, über die Bedingungen der Stempel- 
fähigkeit der Waagen, über die Einrichtung der sonstigen Meßwerkzeuge, sowie 
über die Zulassung anderweiter Geräthschaften zur Eichung und Stempelung 
gleichförmig mit denen der Normal=Eichungskommission des Reichs zu erlassen 
und das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren, sowie die 
von Seiten der Eichungsstellen inne zu haltenden Fehlergrenzen gleichmäßig zu 
bestimmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insfiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. November 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
——-.. 
(Nr. 738.) Gesetz über die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes, betreffend die 
Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867. in Bayern. 
Vom 24. November 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was foldgt: 
S. 1. 
Das Gesetz des Norddeutschen Bundes, betreffend die Verpflichtung zum 
Kriegsdienste, vom 9. November 1867, tritt im Königreich Bayern, vorbehaltich 
er
	        
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