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Nachtrag
zum
Verzeichniß der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit der be
stehenden Verwaltungs-Organisation nach den §§. 2. 3. 6. 8. 24. 34
und 35. des Wahlreglements zur Zeit zustaändigen Behörden.
Anlage D.
zum Wahlreglement vom 28. Mai 1870. (Bundesgesetzbl. S. 306.).
1. Königreich Bayern.
§. 2. Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste be
ginnt):
das Staatsministerium des Innern.
§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.)
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.)
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des
Wahllokals):
in den einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städten
die Magistrate, in den übrigen Distriktsverwaltungsbezirken die
Bezirksämter.
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissairs.)
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.)
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissairs)
die Kreisregierungen, Kammer des Innern.
II. Königreich Württemberg.
§. 2. Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt):
ginnt):
der Minister des Innern.
§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten):
der Gemeinderath.
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.)
§. 8.