Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

  
  
  
 
 
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§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des 
Wahllokals): 
der Oberamtmann, 
im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart: 
der Stadtdirektor. 
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissairs.) 
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.) 
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissairs): 
der Minister des Innern. 
III. Großherzogthum Baden. 
§. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste be- 
ginnt): 
das Ministerium des Innern. 
§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.) 
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.) 
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des 
Wahllokals): 
die Bezirksräthe. 
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissairs.) 
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.) 
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissairs): 
das Ministerium des Innern. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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