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Bundes-Gesetzblatt
des Deutschen Bundes.
No. 11.
Nr. 619.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Be-
trage von 4,247,500 Thalern. Vom 28. Januar 1871.
Auf Grund der mir durch das Gesetz vom 29. November 1870., betreffend
den ferneren Geldbedarf für die Kriegführung (Bundesgesetzbl. S. 619.), ertheil-
ten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß zur Deckung der Kriegskosten ferner-
weit verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von vier Millionen
zweihundert sieben und vierzig Tausend fünfhundert Thalern (Serie III. der
Bundes-Schatzanweisungen vom Jahre 1871.) und zwar in Abschnitten von je
Einhundert, Eintausend und zehntausend Thalern ausgegeben werden.
Den Zinssatz dieser Schatzanweisungen habe ich auf fünf Prozent jährlich
und ihre Umlaufszeit auf ein Jahr, vom 1. Februar 1871. bis dahin 1872.,
festgesetzt.
Die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden ist wegen Ausferti-
gung der Schatzanweisungen mit näherer Anweisung versehen worden.
Versailles, den 28. Januar 1871.
Der Bundeskanzler.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen.
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Bundes-Gesetzbl. 1871. 14*
Ausgegeben zu Berlin den 11. März 1871.