IV §. 7.
Unzulässige Maaße und Maaßgefäße.
Alle Maaße und Maaßgefäße der in §. 1. erwähnten Art, welche den vor-
stehenden bezüglich ihrer Beschaffenheit getroffenen Bestimmungen oder den nach
§. 6. vorbehaltenen Bestimmungen der zuständigen Aufsichtsbehörden nicht ent-
sprechen, oder welche wegen zu schwacher Konstruktion die erforderliche Unver-
änderlichkeit ihres Inhaltes nicht mit Sicherheit erwarten lassen, sind als nicht
eichfähig zurückzuweisen. Bei den Kummtmaaßen ist insbesondere darauf zu
achten, daß die gehörige Verbindung aller und die regelmäßige Einfügung der
beweglichen Theile im vollständigen Gebrauchszustande gesichert ist.
§. 8.
Inhaltsbestimmung.
Die Inhaltsbestimmung erfolgt:
1) bei den Kastenmaaßen und Rahmenmaaßen durch Berechnung nach den
abgemessenen Dimensionen, wobei für die Länge und Breite die Mittel-
werthe aus den korrespondirenden oberen und unteren Abmessungen
(vergl. §. 3.) benutzt werden)
2) bei den Fördergefäßen, Lösch- und Ladegefäßen, soweit dies einfach und
sicher ausführbar ist, ebenfalls durch Berechnung nach den abgemessenen
Dimensionen, andernfalls, ferner bei dem Bergkübel mit länglich run-
dem Querschnitte und den Gefäßen in Tonnenform durch Wasserfüllung
oder durch trockene Füllung mit Erbsen unter Anwendung der zur
Eichung gewöhnlicher Hohlmaaße bestimmten Gebrauchsnormale und der
zugehörigen Vorschriften;
3) bei den Kummtmaaßen durch Nachmessung der vorgeschriebenen Dimensionen.
§. 9.
Stempelfähigkeit.
Die Stempelung kann, sofern sich nach Maßgabe der vorstehenden Be-
stimmungen sonstige Bedenken nicht ergeben, stattfinden:
1) bei den in §. 1. unter A. B. C. bezeichneten Maaßen und Maaßgefäßen,
wenn der nach §. 8. ermittelte Inhalt von dem Soll-Inhalte um nicht
mehr als 1 Prozent abweicht;
2) bei den Kummtmaaßen, wenn keine der den Inhalt bestimmenden Dimen-
sionen um mehr als 1 Prozent von der vorgeschriebenen Größe abweicht
und die Leisten innerhalb eines Centimeters die in den Vorschriften vor-
ausgesetzten Dimensionen eingalten.
§. 10.
Stempelung.
Die Stempelung erfolgt bei den in §. 1. unter A. B. und C. aufge-
führten Maaßen entsprechend den in der Eichordnung für Hohlmaaße gegebenen
Vorschriften, bei den Kummtmaaßen durch Einbrennen eines Stempels an jeder
Kante des Kastens und der Aufsatzbretter.
§. 11.