Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Zollniederlage  vorzunehmenden  speziellen  Revisionen  die  Gattung  der  Waaren  von  den  revidirenden
Beamten  stets  so  genau  festzustellen,  daß  die  Waaren  nach  dem  Revisionsbefund  der  bezüglichen  Nummer
  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  mit  Sicherheit  zugerechnet  werden  können.

VIII.  Erleichterungen.

8.  24.
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Von  der  Anmeldepflicht  nach  §.  1  des  Gesetzes  sind  ausgenommen:

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Wasserfahrzeuge,  einschließlich  der  dazu  gehörigen  gewöhnlichen  Schiffsutensilien  (Takelage,

Anker,  Ketten,  Tauwerk,  Segel,  Steuermanns-,  Bootmanns=  und  Zimmermannsgut,  Boote
mit  Zubehör,  Maschinen-  Inventar  und  Neservetheile.)  mögen  dieselben  an  Bord  bleibenffoder
an  Land  gebracht  werden;

.  die  übrigen  beweglichen  Inventarienstücke  solcher  Wasserfahrzeuge  jedoch  nur,  so  lange  sie  an

Bord  bleiben,  oder  soweit  se  in  ein  amtlich  beglaubigtes  Inventarienverzeichniß  eingetragen
oder  als  Neisegeräth  nach  §.  5  Nr.  4  des  Zolltarifgesetzes  zollfrei  sind;

die  für  den  Gebrauch  der  Schiffsmannschafe,  der  Passagiere  und  für  das  Schiff  bestimmten

Mund=  und  anderen  Vorräthe  beim  Eingang  über  die  Zollgebietsgrenze,  insoweit  dieselben  den
muthmaßlichen  Bedarf  während  des  Aufenthalts  des  Schiffes  im  Lande  nicht  übersteigen;
dieselben  Gegenstände  auch  beim  Ausgang  aus  dem  freien  Verkehr,  insoweit  dieselben  zur
Proviantirung  inländischer  Schiffe  dienen;

die  zollfreien  Gegenstände,  welche  von  Reisenden  bei  der  Benutzung  öffentlicher  Transportanstalten
  unter  dem  Reisegepäck  mitgeführt  werden,  auch  wenn  diese  Gegenstände  ihrer  Beschaffenheit
  nach  nicht  als  Reisegeräth  angesehen  werden  können;

die  von  inländischen  Fischern  im  Meere  oder  in  anderen  das  Zollgebiet  begrenzenden  Gewässern
  gefangenen  und  an  das  Land  gebrachten  frischen  Fische,  Muscheln,  Schalthiere  und
dergl.,  mit  Ausnahme  der  Austern  und  Hummern,  soweit  dieselben  zollpflichtig  sind;

·  Erden,  Steine,  Muschelschalen,  Seetang  und  ähnliche  an  sich  (Iihrer  Beschaffenheit  nach)  zollfreie

  Gegenstände,  welche  von  Inländern  vom  Grunde  des  Meeres  und  anderer,  das  Zollgebiet
  begrenzenden  Gewässer  gewonnen  oder  im  Meere  2c.  aufgefischt  und  an  das  Land  gebracht
  werden;

Schiffsballast,  sofern  derselbe  in  Erde,  Sand,  Kies  2c.  (Nr.  271  des  statistischen  Waarenverzeichnisses

  vom  1.  Juli  1888)  oder  in  rohen  Steinen  besteht;
die  mit  der  Post  stattfindenden  Durchfuhren,  sowie  die  Postsendungen  aus  dem  deutschen
Follgebiet  durch  das  Zollauslaidd  nach  dem  Zollgebiet.

Waaren,  welche  auf  dem  Wassertransport  in  einem  Zwischenhafen  von  Zuladeschiffen  in  Seeschiffe
  oder  von  Seeschiffen  in  Leichterschiffe  übergeladen  werden,  sind  in  dem  Zwischenhafen  nicht  anmeldepflichtig,
  gelten  also  auch  nicht  als  nach  dem  Zwischenhafen  gegangen  oder  von  daher  gekommen.

Gegenstände  der  im  §.  5  des  Zolltarifgesetzes  bezeichneten  Art  sind  auch  bei  der  Ausfuhr,  wenn
die  entsprechenden  Voraussetzungen  zutreffen,  von  der  Anmeldepflicht  befreit.

§.  25.

Einer  besonderen  Anmeldung  für  die  Verkehrsstatistik  bedarf  es  nicht  bei  Waaren  des  freien
Verkehrs,  welche  mit  Waaren,  auf  denen  ein  Zollanspruch  haftet,  in  einem  Kollo  zusammengepackt
unter  8eltontrl  nach  dem  Zollauslande  versendet  werden,  sofern  dieselben  zollamtlich  deklarirt  sind.

Bei  der  Ausfuhr  mit  der  Post  können  an  die  Stelle  der  nach  §.  3  des  Gesetzes  abzugebenden
Anmeldescheine  Duplikate  der  den  Postsendungen  beizufügenden  Zolldeklarationen  treten.

Die  Bestimmung  des  §.  8  des  Gesetzes  findet  auf  Postsendungen  keine  Anwendung.