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den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese
Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3. dieser Verfassung erledigt
sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-
Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung
nach außerdeutschen Ländern;
2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu
verwendenden Steuern;
3) die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung
der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem
Papiergelde
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungspatente;
6) der Schutz des geistigen Eigenthums;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im
Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und
Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche
ausgestattet wird;
8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Ar-
tikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse
der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;
9) der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemein-
samen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und
sonstigen Wasserzölle;
10) das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg
nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52.;
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in
Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Han-
dels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren;
14) das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
15) Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;
16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Artikel 5.
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den
Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen
ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und
die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine
Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag,
wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.
III. Bun-