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3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der
vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu
bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Ar-
tikeln 5. 37. und 78., mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht in-
struirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Prä-
sidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestim-
mungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden
die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit
gemeinschaftlich ist.
Artikel 8.
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse
1) für das Landheer und die Festungen;
2) für das Seewesen;
3) für Zoll- und Steuerwesen;
4) für Handel und Verkehr;
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6) für Justizwesen;
7) für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier
Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine
Stimme. In dem Ausschuß für das Landheer und die Festungen hat Bayern
einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des
Ausschusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der
anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung
dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre
zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der Königreiche
Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom Bundesrathe alljährlich zu
wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein Ausschuß für die aus-
wärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur
Verfügung gestellt.
Artikel 9.
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen
und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner
Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundes-
rathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundes-
rathes und des Reichstages sein.
Art.