Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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diese  Gebũhren  bei  der  Aufgabe  der  Briefe  bezahlt,  so  hat  dieß  mittelst  Freimarken  zu
geschehen.

Soll  die  Entrichtung  der  Gebühren  dem  Aoressaten  überlassen  werden,  so  hat  der
Absender  eines  solchen  Briefs  für  die  Zahlung  zu  haften,  wenn  diese  von  dem  Adressaten
verweigert  wird.  .

Zur  Sicherung  ver  richtigen  Zahlung  können  die  Aufgabe-Poststellen  in  den  Fällen,
in  welchen  der  Empfänger  die  Gebühren  tragen  soll  oder  der  Betrag  des  Botenlohns  für
erpresse  Bestellung  außerhalb  des  Orts  der  Abgabe-Poststelle  nicht  bekannt  ist,  die  Hinterlegung
  entsprechender  Gelrbeträge  verlangen.

6)  Wenn  Briefe  mit  der  Bezeichnung  „durch  Expressen  zu  bestellen“  im  Briefkasten
  sich  vorfinden,  so  werden  nur  diejenigen  als  Expreßbriefe  behanvelt,  welche  vollständig,
  einschließlich  der  Rekommanvationsgebühr  und  sämmtlicher  Gebühren  für  die
expresse  Bestellung,  mit  Marken  frankirt  sind.  Ist  dieß  nicht  der  Fall,  so  hat  die  Aufgabe-Poststelle
  die  erwähnte  Bezeichnung  auf  der  Avresse  unter  Beifügung  der  Bemerkung:
„Im  Briefkasten  vorgefunden“  zu  streichen  und  die  Sendung  je  nach  dem  Werthe  der
aufgeklebten  Marken  als  einen  rekommandirten  oder  als  einen  gewöhnlichen  Brief  abzufertigen.


7)  Für  verspätete  Besörderung  oder  Bestellung  eines  Expreßbriefs  leistet  die  Postverwaltung
  keine  Entschädigung.

8)  Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  Expreßbriefe,  welche  innerhalb  des  Aufgabe-Postorts
  und  in  Orten  des  Bezirks  der  Aufgabe-Poststelle  selbst  zu  beliefern  sind.

§C.  39.
Briefe,  welche  an  Poststellen  couvertirt  find.

Wenn  zwei  oder  mehrere  Briefe  oder  Kreuzbandsendungen  unter  Couvert  an  Poststellen
  zur  Bestellung  oder  Weiterbeförderung  geschickt  werden,  so  sind  solche  Briefe
nicht  zurückzusenden,  sondern  —  und  zwar  ohne  NRücksicht  darauf,  ob  die  Sendung  frankirt
gewesen  oder  nicht,  einzeln  mit  dem  vollen  Briesporto  zu  belegen,  soweit  sie  nicht  bereits
mit  Marken  oder  Franko-Couverts  frankirt  sind.

Solchen  Briefen  wird  die  Bemerkung  beigefügt:  „Kam  unter  der  Adresse  des  Postamts
  N.  N.  an.“

Für  vdie  Taxberechnung  ist  der  Ort  der  Aufgabe  der  ganzen  Sendung  und  der  auf
den  einzelnen  Briefen  bezeichnete  Bestimmungsort  maßgebend.

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