Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr  19.  1916.

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Briefes  einen  kuzen-  Vermert  tragen,  aufwelche  per  in  §  2  aufgeführten  Warengruppen
zie  sich  beziehen  (z.  B.  betrifft  Männertrikotagen).  ·  ,
#  nihben  6en  demselben  Schreiben  sollen  nur  Angelegenheiten  behandelt  werden,
die  sich  aufeine  der  in  §5  2  genannten  Warengruppen  beziehen.  n"
Für  Freigabeanträge,  denen  nur  in  besonders  dringenden  Fällen  stattgegeben
werden  kann,  sowie  für  Anfragen,  ob  bestimmte  Gegenstände  von  der  Bekanntmachung
betroffen  werden,  sind  die  vorgeschriebenen  amtlichen  Vordrucke  zu  verwenden,  die  bei
den  Handelskammern  erhälllich  sind.

Jeder  Anfrage  ist,  soweit  gemäß  der  Übersichtstafel  bei  der  betreffenden  Grupp
überhaupt  Musterkarten  zu  übersenden  sind,  eine  besondere  Musterkarte  (vgl.  §  14)

beizufügen.

e

Ist  jemand  sich  nicht  klar  darüber,  ob  seine  Ware  der  Beschlagnahme  unterliegt
oder  nicht,  so  hat  er  die  Ware  zunächst  anzumelden  und  mittels  des  vorgeschriebenen
Vordruckes  bei  dem  Webstoffmeldeamt  anzufragen,  ob  die  Ware  beschlagnahmt  oder
Freigabebescheid  erfolgt,  gilt  die  gemeldete  Ware  auf

beschlagnahmefrei  ist.  Bis  ein
jeden  Fall  als  beschlagnahmt  u

W.  NM.  1000  1.  15.  K.N.J.

nd  ist  zur  Verfügung  des  Webstoffmeldeamts  zu  halten.

 

 

 

 

4.  5.  6.  7.  8.
.  Mindestbreite  *  Muster
Mindestgewicht  bew.  Mindestvorräte  Nichtbeschlagnahmte
Mindestgröße  (66,  §  10,  Abs.  1  u.  2)  Warengattungen  (615)
Heer,  Marine,  Beamte  und  Gefangene.
aybei  wollenen  und  Bei  Vorräten  in  ein!  1.  Feldgraue,  graue,  Bei

halbwollenen  Stoffen
0  g  in  unausgerüstetem,
  bzw.  400  g.
in  fertigem  Zustande
für  den  am,
bei  Baumwollstoffen
250  g  für  den  am  in
unausgerüstetem  oder
sertigem  Zustande.

 

Mindestbreite:
60  cm.

"  a)  Bei

und  derselben  Qualität

und  Farbe:
Uniform=  und
Livreestoffen  40  m
doppelte  Breite  oder
80  m  einfache  Breite,

b)  bei  allen  übrigen
Stoffen  150  m
doppelte  Breite  oder
300  m  eeinfache
Breite.

 

 

graugrüne  u.  marineblaue
  Offizierstuche,
sofern  sie  aus  reiner
Wolle  bestehen,

alle  gemusterten
Stoffe,  d.  h.  Stoffe,
zu  denen  Garne  in
verschiedenen  Farben
zur  Herstellung  eines
Musters  verwendet
worden  sind.  Stoffe,
deren  Musterung  nur
durch  Bindung  oder
Einstellung  ewirkt
ist,  gelten  nicht  als
gemusterte  Stoffe  u.
sind  daher  beschlagnahmt.
  Vgl.  aber
Gruppe  II.

 

einfach  breiter
are  25  em,
bei  doppelt
breiter  Ware
15  cm  über  die
ganze  Breite.

28“