Verjaͤhrung.
Schlußbestimmungen.
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§. 40.
Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Brausteuer (§§. 27
bis 29) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen
gegen dieses Gesetz, welche mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre,
von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle erlischt in drei Jahren.
§. 41.
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Brau-
steuervergehen, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe
im Gnadenwege, kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das
Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem
Fiskus desjenigen Staats zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung er-
lassen ist.
§. 42.
Jede von einer nach §. 41 zuständigen Behörde wegen Brausteuervergehens
einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf die-
jenigen Theilnehmer des Vergehens, welche anderen Bundesstaaten angehören,
ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen
Behörden und Beamten desjenigen Staats zu bewirken, in dessen Gebiete die
Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten,
welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Brausteuer-Hinterziehungen dienlich sind.
§. 43.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden
von dem Bundesrathe erlassen.
Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Thalerwährung. sich beziehen,
haben die obersten Landesfinanzbehörden nach Bedürfniß diese Vorschriften in
ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Staate oder Gebietstheile gesetzlich
bestehende Währung näher zu bestimmen.
§. 44.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1873 in Kraft und sind von letzterem
Zeitpunkte ab, vorbehaltlich der Ausnahme im §. 22 Ziffer I., alle gesetzlichen
Vorschriften aufgehoben, welche über die Besteuerung des Biers und Essigs, des
Malzes und der Malzsurrogate in denjenigen Ländern und Gebietstheilen des
Deutschen Reichs, für welche dieses Gesetz ergeht, zur Zeit bestehen.
In den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha,
sowie in dem Fürstenthume Reuß ä. L., darf jedoch von dem Zentner Malzschrot
derjenige Betrag, um welchen die dort zur Zeit gesetzlich bestehende Brausteuer
vom Malzschrot den Satz von 20 Sgr. pro Zentner übersteigt, zunächst bis zum