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§. 22.
Ist in diesem Gesetze Arrest angedroht so kann auf jede der nach dem
Militärrange des Thäters statthaften Arten des Arrestes erkannt werden.
Ist in diesem Gesetze eine bestimmte Arrestart angedroht und dieselbe
gegen den Thäter nach seinem Militärrange nicht statthaft, so ist auf die nächst-
folgende nach seinem Range statthafte Arrestart zu erkennen.
Strenger Arrest ist, wo das Gesetz ihn nicht in einzelnen Fällen aus-
drücklich androht, nur gegen denjenigen zulässig, welcher wegen militärischer Ver-
brechen oder Vergehen bereits mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden ist.
§. 23.
Der Stubenarrest wird von dem Verurtheilten in seiner Wohnung ver-
büßt. Der Verurtheilte darf während der Dauer des Stubenarrestes seine
Wohnung nicht verlassen, auch Besuche nicht annehmen. Gegen Hauptleute,
Rittmeister und Subaltern-Offiziere kann durch Richterspruch die Strafvoll-
streckung in einem besonderen Offizier-Arrestzimmer angeordnet werden (geschärfter
Stubenarrest). §. 24
Der gelinde, der mittlere und der strenge Arrest werden in Einzelhaft
verbüßt. Der Höchstbetrag des strengen Arrestes ist vier Wochen.
§. 25.
Der mittlere Arrest wird in der Art vollstreckt, daß der Verurtheilte eine
harte Lagerstätte und als Nahrung Wasser und Brot erhält. Diese Schärfungen
kommen am vierten, achten, zwölften und demnächst an jedem dritten Tage in
Fortfall.
§. 26.
Der strenge Arrest wird in einer dunkelen Arrestzelle, im Uebrigen wie
der mittlere Arrest vollstreckt. Die Schärfungen kommen am vierten, achten und
demnächst an jedem drilten Tage in Fortfall.
§. 27.
Läßt der körperliche Zustand des Verurtheilten die Verbüßung des strengen
oder mittleren Arrestes nicht zu, so tritt eine gelindere Arrestart ein.
§. 28.
Die Abweichungen, welche bei Vollstreckung von Arreststrafen dadurch be-
dingt werden, daß sie während eines Krieges oder auf den in Dienst gestellten
Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Marine zu vollziehen sind, werden durch
Kaiserliche Anordnung bestimmt.
§. 29.
Wo die allgemeinen Strafgesetze Geldstrafe und Freiheitsstrafe wahlweise
androhen, darf, wenn durch die strafbare Handlung zugleich eine militärische
Dienstpflicht verletzt worden ist, auf Geldstrafe nicht erkannt werden.