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§. 40.
Auf Degradation muß erkannt werden:
1) neben Gefängniß von längerer als einjähriger Dauer;
2) neben Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes;
3) neben Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter.
Auf Degradation kann erkannt werden:
1) neben Gefängniß von einjähriger oder kürzerer Dauer;
2) wegen wiederholten Rückfalls; ·
3) wegen einer strafbaren Handlung der im §. 37 Absatz 2 Nr. 2 bezeich-
neten Art.
§. 41.
Die Degradation hat den Rücktritt in den Stand der Gemeinen und den
Verlust der durch den Dienst als Unteroffizier erworbenen Ansprüche, soweit
diselben durch Richterspruch aberkannt werden können, von Rechtswegen zur
Folge.
§. 42.
Wird gegen eine Person des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung
auf Zuchthaus, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt, so treten diejenigen militärischen Ehren-
strafen, auf welche bei einer solchen Verurtheilung nach den Bestimmungen der
§§. 30 - 40 erkannt werden muß, von Rechtswegen ein.
Erfolgt die Verurtheilung einer Person des Beurlaubtenstandes während
der Beurlaubung wegen einer strafbaren Handlung der im §. 37 Absatz 2 Nr. 2
bezeichneten Art, so kann ein besonderes Verfahren des Militärgerichts zur Ent-
scheidung darüber angeordnet werden, ob auf Dienstentlassung oder auf Degra-
dation zu erkennen ist.
zweiter Abschnitt.
Strafen gegen Militärbeamte.
§. 43.
Auf Amtsverlust kann gegen Militärbeamte erkannt werden:
1) neben Freiheitsstrafe von mehr als einjähriger Dauer;
2) wenn die Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung der in §. 37
Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Art erfolgt.
§. 44.
Der Arrest findet gegen obere Militärbeamte als Stubenarrest, gegen
untere Militärbeamte als gelinder Arrest statt.
Reichs-Eesetbl. 1872. 28