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Zweiter Theil.
Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren
Bestrafung.
Erster Titel.
Militärische Verbrechen und Vergehen der Personen des Soldaten-
standes.
Erster Abschnitt.
Hochverrath, Landesverrath, Kriegsverrath.
§. 56.
Auf eine Person des Soldatenstandes, welche sich eines Hochverraths oder
eines Landesverraths schuldig macht, finden die Vorschriften des Deutschen Straf-
gesetzbuches (§9. 80 - 93) Anwendung.
§. 57.
Wer im Felde einen Landesverrath begeht, wird wegen Kriegsverraths mit
Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
§. 58.
Wegen Kriegsverraths (§. 57) wird mit dem Tode bestraft, wer mit dem
Vorsatze, einer feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder den deutschen oder ver-
bündeten Truppen Nachtheil zuzufügen,
1) eine der im §. 90 des Deutschen Strafgesetzbuches bezeichneten strafbaren
Handlungen begeht,
2) Wege oder Telegraphenanstalten zerstört oder unbrauchbar macht,
3) das Geheimniß des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung verräth,
4) vor dem Feinde Meldungen oder dienstliche Mittheilungen falsch macht,
oder richtige zu machen unterläßt,
5) dem Feinde als Wegweiser zu einer militärischen Unternehmung gegen
deutsche oder verbündete Truppen dient, oder als Wegweiser kriegführende
deutsche oder verbündete Truppen irre leitet,
6) vor dem Feinde, in einer Weise, welche geeignet ist, die Truppen zu be-
unruhigen oder irre zu leiten, militärische Signale oder andere Zeichen
gibt, zur Flucht auffordert oder das Sammeln zerstreuter Mannschaften
verhindert,
7) einen Dienstbefehl ganz oder theilweise unausgefährt läßt oder eigen-
mächtig abändert,