Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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2) Das Maximum der Länge eines Wortes ist auf 7 Silben festgesetzt; 
der Ueberschuß wird für ein Wort gezählt. 
3) Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche werden die einzelnen 
Wörter gezählt.  
4) Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophlrung zusammengezogen find, z. B. 
i´un, qu’il, l´Europe, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu zählen. 
5) Die Namen von Ländern, Städten, Ortschaften, Straßen, Plätzen, 
Boulevards etc., die Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, 
Partikel und Eigenschaftsbezeichnungen werden nach der Zahl der zum 
Ausdruck derselben vom Aufgeber gebrauchten Wörter gezählt. 
6) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, 
als sie Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr 
für den etwaigen Ueberschuß. Dieselbe Regel gilt für die Berechnung 
der Gruppen von Buchstaben, welche keine geheime Bedeutung haben. 
7) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder Ziffern werden je für 
ein Wort gezählt. 
Ebenso wird die Unterstreichung eines oder mehrerer aufeinander 
folgender Wörter für ein Wort gerechnet. 
8) Zum Worttext der Depesche gehörige Interpunktionszeichen, Apostrophe, 
Bindestriche, Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern) und das 
Zeichen für den neuen Absatz (Alinea) werden nicht mitgerechnet. Da- 
gegen werden alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, 
welche daher durch Worte gegeben werden müssen, als Wörter berechnet. 
9) Punkte, Kommata und Trennungzzeichen oder Bruchstriche, welche zur 
Bildung der Zahlen gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 
10) Die Buchstaben, welche den in Ziffern geschriebenen Zahlen angehängt 
werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, werden jeder für eine 
Ziffer gezählt. 
11) Bei den geheimen Depeschen wird die Adresse, die Unterschrift und 
der Theil des Textes, welcher in gewöhnlicher oder in verabredeter 
Sprache abgefaßt ist, nach den gewöhnlichen Regeln gezählt. 
Zur Ermittelung der Wortzahl des in Chiffern oder geheimen 
Buchstaben oder in einer nicht zulässigen Sprache abgefaßten Textes 
werden zunächst sämmtliche als Chiffern benutzte Ziffern, Buchstaben oder 
Zeichen im chiffrirten Text zusammengezählt, die Summe durch fünf 
getheilt und der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxirende 
Wortzahl angesehen. Der etwaige Ueberschuß zählt für ein Wort. Die 
Zeichen, welche die Gruppen trennen, werden mitgezählt, insofern der 
Aufgeber nicht ausdrücklich erklärt hat, daß sie nicht mittelegraphirt 
werden sollen. 
§. 15. 
Kollationirte Depeschen. 
Der Aufgeber einer Depesche hat das Recht, die Kollationtrung derselben 
zu verlangen. In diesem Falle wird die Depesche von allen Stationen, welche
	        
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