Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 20. 
Quittung der Gebühren. 
Bei Depeschen, für welche die Antwort, die Kollationirung oder die Em- 
pfangsanzeige bezahlt ist, wird über die erhobenen Gebühren Quittung ertheilt. 
Ein Gleiches gilt von allen Staatsdepeschen, sowie von solchen Depeschen, 
welche nach außereuropäischen Ländern gerichtet sind, auch wenn weder Antwort, 
noch Kollationirung, noch Empfangsanzeige verlangt ist. 
§. 21. 
Weiterbeförderungs-Gebühren. . 
Depeschen jeglicher Art, welche per Post weiter zu befördern oder poste 
restante zu deponiren sind, werden von der Ankunftsstation als rekomman- 
dirte Briefe zur Post gegeben, ohne Kosten für den Aufgeber und für den Em- 
pfänger, mit Ausschluß folgender Fälle: 
1) für Depeschen, welche über das Meer hinaus zu senden sind, sei es in 
Folge Unterbrechung unterseeischer Telegraphenlinien, sei es behufs Er- 
reichung solcher Länder, welche mit Europa keine telegraphische Verbin- 
dung haben, sei es, weil der Aufgeber die Beförderung per Post aus- 
drücklich verlangt hat, sind die hierfür entfallenden Postgebühren vom 
Aufgeber zu entrichten; 
2) sollen Depeschen von einer an der Grenze gelegenen Station per Post 
in das benachbarte Gebiet weiterbefördert werden, so werden sie in 
einem gewöhnlichen Briefkuvert unfrankirt in den Briefkasten gesteckt 
und fällt das Porto dem Adressaten zur Last;  
3) in gleicher Weise wird verfahren, wenn sich am Bestimmungsorte ein 
Telegraphenstation befindet, der Aufgeber jedoch die Weiterbeförderung 
seiner Depesche per Post von einer bestimmten Station aus verlangt. 
Die Kosten für die Weiterbeförderung per Expressen werden in der Regel 
vom Adressaten erhoben. Der Aufgeber einer Depesche mit Empfangsanzeige 
hat jedoch das Recht, diese Weiterbeförderung zu frankiren, indem er einen von 
der Aufgabestation festzustellenden Betrag hinterlegt, worüber abgerechnet wird, 
sobald die wirklichen Auslagen durch die Empfangsanzeige bekannt sind. 
Für die semaphorische Beförderung der Depeschen von den semaphorischen 
Stationen nach den Schiffen et vice versa ist eine besondere Zuschlagstaxe von 
16 Sgr. = 56 Kreuzer süddeutsch pro einfache Depesche von 20 Worten zu 
den tarifmäßigen Gebühren zu entrichten. 
Im Auslande findet eine Weiterbeförderung der Depeschen 
über die Telegraphenlinien hinaus in der Regel nur per Post statt. 
In welchen Staaten auch Weiterbeförderungen durch expresse Boten 
oder Estafetten zulässig sind, ist bei den Telegraphenstationen zu 
erfragen. 
Bei Depeschen, die per Post weiterzubefbördern sind, ist eine 
streckenweise Beförderung durch Telegraphen der innerhalb des 
deutschen Reichs-Telegraphengebietes gelegenen Eisenbahnen nicht 
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