Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausgesprochen hat. Die hierfür ent- 
fallenden Gebühren bezahlt der Adressat bei Empfang der Depesche. 
§. 24. 
Bestellung durch Telegraphenboten. 
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsschein ohne Aufenthalt nach 
der Wohnung des Adressaten resp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse 
oder nach der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß 
die richtige Zeit und Unterschrift in die Empfangsbescheinigung eingetragen ist. 
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsdepesche kann, wenn nicht eine 
besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der be- 
treffenden Behörde, oder in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt 
angesehen werden. 
Privatdepeschen können in der Wohnung des Adressaten an diesen selbst, 
an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, an dessen Geschäftsgehülfen, Diener- 
schaft, Gast. oder Hauswirthe oder an den Portier des Hotels resp. des Hauses 
abgegeben werden, insofern der Adressat nicht für derartige Fälle einen besonderen 
Empfänger der Station schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber verlangt 
hat, daß die Zustellung nur in die Hände des Adressaten stattfinden solle. Ein 
derartiges Verlangen muß vom Aufgeber in der Adresse seiner Depesche aus- 
geprochen sein und wird alsdann seitens der Ankunftsstation auf dem Kuvert 
der Depesche wiederholt. 
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft und die 
Depesche einem Anderen aushändig, hat der Letztere in der Empfangsbescheinigung 
seiner eigenen Namensunterschrift das Wort „für“ und den Namen des Adressaten 
beizufügen. §. 25. 
Unbestellbare Depeschen. 
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestell- 
barkeit wird der Aufgabestation telegraphische Meldung gemacht. 
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat in seiner Wohnung nicht 
angetroffen worden ist, die Depesche auch nicht an eine der im §. 24 Alinea 4 
erwähnten Personen hat ausgehändigt werden können, so wird dieselbe bei der 
Adreßstation aufbewahrt, in der Wohnung des Adressaten aber eine bezügliche An- 
zeige zurückgelassen. 
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der 
Depesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet. 
In gleicher Weise wird mit Depeschen verfahren, welche die Bezeichnung 
tragen: „bureau restant" oder „Station restante“. 
Ist das Schiff, für welches eine semaphorische Depesche bestimmt ist, 
innerhalb 28 Tage nicht angekommen, so giebt die semaphorische Station dem 
Aufgeber hiervon am Morgen des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung 
Kenntniß. Der Aufgeber kann, gegen Bezahlung einer besonderen Depesche an
	        
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