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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 22.
(Nr. 853.) Gesetz, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des Deutschen
Reichs. Vom I. Juli 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Bei den Konsulaten des Deutschen Reichs sollen die Gebühren und
Kosten nach dem diesem Gesetze angehängten Tarif und den folgenden näheren
Bestimmungen erhoben werden.
§. 2.
Die in dem Tarif festgesetzten Gebühren dürfen von Berufskonsuln und
von solchen Wahlkonsuln, welche auf Grund des §. 10 des Gesetzes vom
8. November 1867, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die
Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, Erstattung dienstlicher Ausgaben
aus Reichsmitteln beanspruchen, nur im Falle der Dürftigkeit der Betheiligten
erlassen werden.
Die unter Nr. 2, 7, 8, 15, 17, 20, 21, 22, 27, 31 und 34 des Tarifs
aufgeführten Amtshandlungen müssen im Falle der Dürftigkeit der Betheiligten
gebuhrenfrei verrichtet werden.
§. 3.
Sind die Gebühren nach dem Werthe des Gegenstandes zu berechnen, so
wird derselbe durch das Kapital und die rückständigen Zinsen bestimmt. Läßt
der Gegenstand eine Schätzung nach Geld nicht zu, so erfolgt der Gebührenansatz
nach dem Werthe von 500 Thalern, jedoch ist bei unbedeutenden Gegenständen
der für die Amtshandlung bestimmte niedrigste Gebührensatz zur Anwendung zu
bringen.
§. 4.
Wird die Amtsthätigkeit des Konsuls in Anspruch genommen, das Gesuch
aber vor vollständiger Aufnahme der Verhandlung zurückgezogen, oder der Ab-
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Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1872.