Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Gebühren der Konsulate 
  in Europa außerhalb 
Nr. Bezeichnung des Amtsgeschäfts. excl. Europa sowie in 
· der Türkei nebst Vasallenstaaten. 
Thlr.   Sgr.  Thlr.  Sgr. 
b) einer Abschrift ............................ 1 15 2 15 
c) der Unterschrift einer Privatperson.. ....... 2 — 3 — 
Die Gebühren unter a. b. und c. sind nach 
Beschaffenheit des Falles auf ein Drittheil zu 
ermäßigen. 
7. Behändigung eines Schriftstücks, nebst Ausstellung 
eines Insinuations-Dokumentes . 1 15 2 15 
8. Behändigung resp. Uebermittelung eines Schrift- 
stücks, ohne Ausstellung eines Irsinunalons-Doku. 
mentes ... — 15 1 — 
9. Bergung: 
Mitwirkung bei Rettungs- und Bergungs- 
maßregeln bei Schiffsunfällen: nach Umfang 
der Arbeit . . . . . . . . 5—50 — 10—100 — 
10. Bodmerei: 
Feststellung der Nothwendigkelt eines Bod- 
mereigeschäfts. 4 — 8 — 
Civilstandsakta, s. Geburten, Sterbefälle, Ehe- 
schließung. 
11.Diäten: . 
Nimmt ein Geschäft die dienstliche Thätig- 
keit außerhalb des Amtslokals in Anspruch, 
so sind, außer den betreffenden Gebühren, Diäten 
zu entrichten und zwar: 
für den Konsul: 
für die erste Stunde .. .. 1 — 2 — 
für jede folgende auch nur angefangene 
Stunde . . . . ... .. . .. . . . . . . . .. . . . — 15 1 — 
für den Kanzler, Sekretair, Protokollführer: 
für die erste Stunde — 15 1 — 
für jede folgende Stunde . . . .. — 7 1/2 — 15 
Dauert das Geschäft länger als 6 
Stunden, so wird pro Tag entrichtet: 
für den Konsful .. ... 5 — 10 — 
für den Kanzler etc... ... .. . . . ... 2 15 5 — 
Diese Nebenkosten find in den Fällen Nr. 9, 
12, 19, 33 nicht zu entrichten.