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(Nr. 854.) Gesetz, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu. Vom 4. Juli 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Der Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden und
ordensähnlichen Kongregationen sind vom Gebiet des Deutschen Reichs aus-
geschlossen. ,
Die Errichtung von Niederlassungen derlelben ist untersagt. Die zur Zeit
bestehenden Niederlassungen sind binnen einer vom Bundesrath zu bestimmenden
Frist, welche sechs Monate nicht übersteigen daiR, aufzulösen.
§. 2.
Die Angehörigen des ORdens der Gesellschaft Jesu oder der ihm ver-
wandten Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie Ausländer
sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann
ihnen der Aufenthalt in beslimmten Bezirken oder Orten versagt oder angewiesen
werden.
§. 3.
Die zur Ausführung und zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Gesetzes
erforderlichen Anordnungen werden vom Bundesrathe erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 4. Juli 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1872. 37