Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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gemessen. Diese Länge wird in dieselbe Anzahl gleicher Theile getheilt, in welche 
die auf dem Vermessungs-Deck gemessene Länge getheilt worden ist (§. 6). An 
jedem dieser Theilungspunkte, sowie an den Endpunkten der Länge, am Bug 
und am Heck werden die inneren Breiten gemessen und zwar ebenfalls auf 
halber Höhe. 
Die Breiten werden nach einander mit 1, 2, 3 u. s. f. in der Art nu- 
merirt, daß die Breite am Bug als Nr. 1 bezeichnet wird. Die zweite und alle 
anderen, mit geraden Nummern bezeichneten Breiten werden mit 4, die dritte 
und alle anderen, mit ungeraden Nummern bezeichneten Breiten, mit Ausnahme 
der ersten und der letzten Breite, werden mit 2 multiplizirt. Die Summe der 
Produkte und der ersten und letzten Breite wird mit dem dritten Theile des ge- 
meinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt 
den Flächeninhalt der mittleren wagerechten Durchschnittsfläche und dieser, mit 
der mittleren Höhe des Raumes multiplizirt, den Inhalt des gemessenen Raumes. 
§. 10. 
Hat das Schiff mehr als drei Decke, so werden die über dem Ver- 
messungs-Deck befindlichen Zwischendeck-Räume, ein jeder für sich, in der in §. 9 
beschriebenen Weise vermessen. . 
§.11. 
Befinden sich Kajüten, Hütten, Deckhäuser, Backe oder sonstige, fest ange- 
brachte Aufbauten auf dem obersten Deck, welche zur Aufnahme von Gütern 
oder Vorräthen, oder zur Unterbringung oder sonstigen Bequemlichkeit der 
Passagiere oder der Schiffsbesatzung, einschließlich des Schiffsführers, dienen, so 
wird der Raumgehalt derselben in folgender Weise festgestellt: 
Es wird die innere mittlere Länge eines jeden solchen Raumes gemessen 
und in zwei gleiche Theile getheilt. In halber Höhe desselben werden ferner drei 
innere Breiten gemessen, und zwar je eine Breite durch jeden der beiden End- 
punkte, und die dritte durch die Mitte der gemessenen Linge. Zur Summe der 
beiden Endbreiten wird sodann das Vierfache der mittelsten Breite addirt und 
die Gesammtsumme mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes der Breiten 
von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt der mittleren 
wagerechten Durchschnittsfläche, und dieser, mit der mittleren Höhe des Raumes 
multiplizirt, den körperlichen Inhalt desselben. 
III. Das abgekürzte Vermessungsverfahren. 
§. 12. 
Die Länge wird auf dem obersten Deck gemessen, von der Außenfläche 
der Außenhaut neben dem Vordersteven bis zur hinteren Fläche des Hinterstevens. 
Von dieser Länge wird der Abstand zwischen der hinteren Fläche des Hinter- 
stevens und demjenigen Punkte der Sponung im Hintersteven, in welchem die 
Gillungsplanke dieselbe schneidet oder die Sponung in die Gillungslinie über- 
geht, in Abzug gebracht. 
Reichs-Gesehbl. 1872. 40
	        
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